Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 659): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 28.03.2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu sprechen a) der sexuellen Nötigung, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________, z. N. von C.________, und b) der sexuellen Handlungen mit Kind, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________, z. N. von C.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A._____