Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das erst- und zweitinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss Honorarnoten gerichtlich festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin abzuweisen. 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.