Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 577 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 581 f.). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 584). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde das Dispensationsgesuch der Privatklägerin vom 25. Juli 2023 (pag.