Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 499 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. März 2022 (PEN 21 119) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................4 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Anklagesachverhalt ...................................................................................................6 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt...................................................................6 8. Beweismittel ..............................................................................................................7 9. Würdigung durch die Kammer...................................................................................8 9.1 Theoretische Grundlagen.................................................................................8 9.2 Zum Zeitpunkt eines allfälligen Vorfalls............................................................8 9.3 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................................18 9.4 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................24 9.5 Aussagen von L.________, Mutter Privatklägerin .........................................28 9.6 Aussagen von K.________, Vater der Privatklägerin ....................................31 9.7 Aussagen von M.________, Bruder der Privatklägerin..................................33 9.8 Aussagen von F.________, Freundin der Privatklägerin ...............................35 9.9 Aussagen von J.________, Freund der Familie der Privatklägerin ...............37 9.10 Gesamtwürdigung und erwiesener Sachverhalt ............................................39 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................42 10. Sexuelle Handlungen mit Kindern ...........................................................................42 10.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................42 10.2 Subsumtion ....................................................................................................43 11. Sexuelle Nötigung ...................................................................................................43 11.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................43 11.2 Subsumtion ....................................................................................................44 IV.Strafzumessung .............................................................................................................45 12. Anwendbares Recht ................................................................................................45 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................46 14. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung ...................................................................46 14.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................46 14.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................47 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................48 15. Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern ............................................48 15.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................48 15.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................48 15.3 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten ...................49 16. Täterkomponenten ..................................................................................................49 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse..........................................................49 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...............................................49 16.3 Strafempfindlichkeit........................................................................................50 16.4 Fazit Täterkomponenten ................................................................................50 17. Konkretes Strafmass und Strafart ...........................................................................50 2 18. Höhe des Tagessatzes............................................................................................50 19. Bedingter Vollzug / Verbindungsbusse ...................................................................50 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................51 20. Rechtliche Grundlagen............................................................................................51 21. Erstinstanzliches Urteil und Beurteilung durch die Kammer ...................................52 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................52 22. Verfahrenskosten ....................................................................................................52 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................53 24. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.............................................53 VII. Tätigkeitsverbot .........................................................................................................54 VIII. Verfügungen ..............................................................................................................55 IX.Dispositiv ........................................................................................................................57 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) er- klärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 28. März 2022 (pag. 504 ff.) der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kind, be- gangen ca. im Oktober 2015 in E.________ z.N. C.________ (Straf- und Zivilkläge- rin; nachfolgend: Privatklägerin) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'000.00, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 9'858.40 (pag. 505, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ge- nugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2015, an die Privatklägerin. Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Behandlung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 506, Ziff. III. erstinstanzli- ches Urteil). Ferner wurde dem Beschuldigten für zehn Jahre jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (pag. 507, Ziff. IV. 1. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 6. April 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 511). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 23. August 2022 (pag. 565 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2022 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 570 f.). Mit Verfügung vom 14. September 2022 wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 577 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 581 f.). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 584). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde das Dispensationsgesuch der Privatkläge- rin vom 25. Juli 2023 (pag. 603) gutgeheissen und die Privatklägerin – mit Aus- nahme ihrer eigenen Einvernahme – von der weiteren Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert (pag. 605 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11./12. September 2023 statt (pag. 612 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 609). Rechtsanwältin B.________ reichte an der oberinstanzlichen Verhandlung ver- schiedene Unterlagen zur aktuellen Situation des Beschuldigten ein (Zertifikat 4 Q.________ vom .________ [pag. 638]; Mietvertrag vom 30. März 2022 [pag. 639 ff.]; Einzel-Arbeitsvertrag vom 6. September 2022 [Anstellungsbeginn: 1. Oktober 2022, Beschäftigungsgrad: 70%; pag. 649 ff.]; Einzel-Arbeitsvertrag erneuert per 1. Juli 2023 [Beschäftigungsgrad: 100%; pag. 652 ff.]). Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug einer Tamilisch-Übersetzung ergänzend einvernommen (pag. 615 ff.; pag. 621 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 655): 1. A.________, geb. .________, von Sri Lanka, sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexu- ellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind, angeblich begangen an einem Morgen ca. im Oktober 2015 in E.________, zum Nachteil von C.________. 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das erst- und zweitinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss Honorarnoten ge- richtlich festzulegen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Privatklägerin abzuweisen. 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 659): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 28.03.2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu sprechen a) der sexuellen Nötigung, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________, z. N. von C.________, und b) der sexuellen Handlungen mit Kind, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________, z. N. von C.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, 2. zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 19'470.80 an die Privatklägerin für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4’293.35 an die Privatklägerin für die Auf- wendungen im oberinstanzlichen Verfahren, 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 01.11.2015, an die Privatklägerin. Ill. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Anwältin sei gerichtlich zu bestimmen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist das Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 28. März 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen, als im 5 Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage weitergehend abgewiesen wird und für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden. Abgesehen davon hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie hat dabei von Amtes wegen auch die weiteren Verfügungen zu treffen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht er- fasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten werden in Ziff. I. der Anklageschrift vom 11. Februar 2021 (pag. 354 ff.) sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kind, begangen an einem Morgen ca. im Oktober 2015, vermutlich in der Zeit von ca. 7. Oktober 2015 bis 15. Oktober 2015 (= Zeitraum, währenddessen nebst dem Vater auch die Mut- ter des Opfers ferienhalber abwesend gewesen sei), wobei vermutlich in der Zeit bis und mit 10. bzw. 12. Oktober 2015 (= Datum Rückkehr F.________ aus Kana- da bzw. Schulanfang), zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 354 f.): A.________ hatte im Wohnzimmer der Familie C.________ auf einer Matratze übernachtet. Als C.________ am Morgen im Wohnzimmer ihre Tasche behändigen wollte, packte er sie mit der Hand am (rechten) Handgelenk und zog sie zu sich auf die Matratze am Boden. Sie kam auf der Matratze in Rückenlage zu Fall. Er sass bzw. legte sich daraufhin auf sie, seine Beine hatte er je seitlich von ihr. Mit einer Hand (linke Hand) fixierte er ihre beiden Hände oberhalb des Kopfes, mit der anderen Hand (rechte Hand) griff er unter ihr Oberteil sowie unter ihren BH. Er griff ihre Brust und drückte diese. Da- bei versuchte er ihre Brüste bzw. ihre Brust mit der Hand aus dem BH «zu holen» bzw. den BH (auf einer Seite) nach unten zu ziehen. C.________ versuchte sich zu wehren. Es gelang ihr, sich auf die Seite abzudrehen und ihren Fuss zu befreien. Sie verabreichte ihm mit dem Knie einen Schlag zwi- schen seine Beine, woraufhin er ihre Hände losliess. Sie versuchte aufzustehen, aber er packte sie erneut mit der Hand am Bauch/den Hüften und zog sie zurück auf die Matratze. Sie lag dabei auf sei- nem Arm, mit welchem er sie (seitlich) festhielt. Mit der anderen Hand griff er ihr erneut unter den Pullover und unter dem BH an ihre Brust und drückte diese zusammen. Sie konnte ihm anschliessend in seine Hand kneifen. In der Folge liess er sie los und sie konnte entkommen und die Wohnung ver- lassen. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den gesamten Vorwurf. So bestreitet er den Tatzeit- punkt, seine Anwesenheit in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin zum gel- 6 tend gemachten Tatzeitpunkt sowie dass er sich alleine mit der Privatklägerin in der Wohnung aufgehalten haben soll. Weiter bestreitet er die ihm vorgeworfenen Handlungen gegenüber der Privatklägerin. 8. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage der Anzeigerapport vom 7. August 2019 (pag. 2 ff.), die Nachträge zum Anzeigerapport vom 2. Juli 2020 (pag. 8 ff.), vom 18. August 2020 (inkl. Stammblatt Nothilfe des Beschuldigten und dessen Befra- gungsprotokoll beim Migrationsdienst; pag. 13 ff.) und vom 10. Dezember 2020 (in- kl. E-Mail Schulleiter Schule G.________ betreffend Absenzen der Privatklägerin und von F.________; pag. 28 ff.) vor. Weiter hat die Verteidigung mit Schreiben vom 3. November 2020 E-Mails der Kollektivunterkunft H.________ an den Migra- tionsdienst vom 9. und 17. Juli 2020 und das Stammblatt des Beschuldigten einge- reicht, aus welchen die Präsenzpflicht in den Kollektivunterkünften hervorgehen solle (pag. 233 ff.). Ebenfalls gelangte sie mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an die zuständige Staatsanwaltschaft und reichte die im Oktober 2015 geltende Asyl- sozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern (Asylsozialhilfeweisung) ein, aus welcher aus Ziff. 3.4.3 (Seite 21) hervorgehe, dass eine tägliche Präsenzpflicht in den Kollektivunterkünften gegolten habe, was gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsdienstes auch für die da- mals vom Beschuldigten bewohnte Kollektivunterkunft I.________ gegolten habe. Weiter reichte sie Fotos zu einem Ausflug der Eltern der Privatklägerin mit dem Be- schuldigten und J.________ vom 26. November 2015 ein (pag. 274 ff.). Die Vertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 18. September 2020 den Schulferienplan der Gemeinde E.________ für das Jahr 2015 sowie Kopien der Pässe der Eltern der Privatklägerin ein, aus welchen ersichtlich sei, dass sich der Vater der Privatklägerin vom 3. September 2015 bis zum 27. Oktober 2015 in Sri Lanka aufgehalten habe und die Mutter der Privatklägerin vom 9. Oktober 2015 bis zum 13. Oktober 2015 in Sri Lanka sowie am 14. Oktober 2015 in Venedig gewe- sen sei (pag. 253 ff.). Weiter liegen subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Fest- stellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin (pag. 33 ff.; pag. 40 ff.; pag. 420 ff.; pag. 615 ff.) und des Beschuldigten (pag. 102 ff.; pag. 112 ff.; pag. 426 ff.; pag. 621 ff.) abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen sowie die Aussagen der übrigen befragten Personen (K.________ [pag. 56 ff.; pag. 469 ff.], L.________ [pag. 71 ff.; pag. 473 ff.], M.________ [pag. 65 ff.], F.________ [pag.85 ff.] und J.________ [pag. 93 ff.]) ausführlich wiedergegeben (pag. 529 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung der obe- rinstanzlichen Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten wird ver- zichtet. Es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 7 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (pag. 524 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb darauf verwiesen werden kann. 9.2 Zum Zeitpunkt eines allfälligen Vorfalls Die Anklageschrift nennt als Tatzeitpunkt ca. im Oktober 2015, vermutlich in der Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 15. Oktober 2015 (= Zeitraum, währenddessen nebst dem Vater auch die Mutter des Opfers ferienhalber abwesend gewesen sei), wobei vermutlich in der Zeit bis und mit 10. bzw. 12. Oktober 2015 (= Datum der Rückkehr F.________ aus Kanada bzw. Schulanfang; pag. 354). Zu Beginn gab die Privatklägerin einen Tatzeitpunkt nach den Sommerferien 2016 an. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, er habe seit ca. Mitte Januar 2016 keinen Kontakt mehr mit der Familie der Privatklägerin, weshalb er den ihm vorge- worfenen Sachverhalt nicht begangen habe. Später legte die Privatklägerin den Tatzeitpunkt auf Oktober 2015 nach den Herbstferien fest. Der Beschuldigte hielt dem entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst kurz in der Schweiz gewesen sei. Zudem legte er Fotos von Ende November 2015 vor, die ihn und die Eltern der Pri- vatklägerin bei einem Ausflug in Interlaken zeigten, was für ihn ebenfalls gegen ei- nen Tatzeitpunkt im Oktober 2015 spreche. Es gilt deshalb im Folgenden die ver- schiedenen subjektiven und objektiven Beweismittel zum möglichen Tatzeitpunkt zu analysieren. Zum möglichen Zeitpunkt eines angeblichen Vorfalles liegen folgende subjektive Beweismittel vor: Die Privatklägerin nannte bei der Anzeigeerstattung am 31. Juli 2019 offenbar das Jahr 2016 als Tatzeitpunkt (vgl. pag. 34 Z. 42 ff.). Dieses Jahr als Tatjahr bestätigte sie auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2019 (pag. 33 ff.) und nannte einen Zeitpunkt nach den Sommerferien 2016, vermutlich am 15. Au- gust 2016 (pag. 37 Z. 182 ff.). Weitergehend führte sie dazu aus, ihre Eltern seien damals am Arbeiten und ihr Bruder in der Schnupperlehre gewesen (pag. 34 Z. 45 f.). Zu Beginn ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Juli 2020 (pag. 40 ff.) korrigierte die mittlerweile anwaltlich vertretene Privatklägerin den Tatzeitpunkt und gab an, sie habe « 2015/2016 Komplikationen mit den Daten» gehabt. Ihre El- tern seien zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht bei der Arbeit, sondern in Sri Lanka den Ferien gewesen und ihr Bruder sei am Morgen des Vorfalls in einer Schnupperleh- re gewesen (pag. 43 Z. 110 ff.; pag. 48 f. Z. 314 ff.). Der Vorfall habe an einem Montag nach ihren Schulferien stattgefunden. Dass es ein Montag gewesen sei, wisse sie, weil sie damals ihren Lieblingspullover, den sie gerne am Montag ange- zogen habe, angehabt habe (pag. 47 Z. 269 ff.). Welches Jahr, welcher Monat und welche Jahreszeit gewesen sei, wisse sie nicht ganz genau (pag. 48 Z. 286 f.). Jetzt, nachdem sie mit ihrer Anwältin und mit F.________ gesprochen habe, gehe sie davon aus, dass es 2015 oder 2016 nach den Herbstferien, also ca. im Okto- 8 ber, gewesen sei, und dass ihre Eltern damals in den Ferien gewesen seien. Sie sei damals in der 5. oder 6. Klasse gewesen. Mit einem bestimmten Ereignis könne sie den Vorfall nicht verknüpfen (pag. 48 Z. 290 ff.; pag. 49 Z. 322 ff.). Das Jahr 2016 habe sie bei der Polizei genannt, weil sie gewusst habe, dass der Vorfall etwa vor vier bis fünf Jahren stattgefunden habe und sie gedacht habe, es sei 2016 ge- wesen. Den 15. August habe sie damals genannt, weil die Schule nach den Som- merferien jeweils an einem Montag, meistens am 15. August, wieder beginne (pag. 49 Z. 330 ff.). Der Vorfall habe am Montag nach den Ferien stattgefunden (pag. 50 Z. 393 f.). Sie habe sich bei der Polizei mit 2016 geirrt. Jetzt könne sie bestätigen, dass es im 2015 gewesen sei (pag. 51 Z. 405 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 gab die Privat- klägerin an, der Vorfall habe im Oktober 2015 an einem Montag nach den Ferien stattgefunden. Sie wisse, dass es nach den Ferien gewesen sei, weil sie sich für die Schule bereit gemacht habe (pag. 421 Z. 58 ff.). Anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung vom 11. September 2023 erklärte die Privatklägerin, sie sei un- sicher gewesen, wann es wirklich passiert sei. Nach der Einvernahme von F.________ sei ihr klar geworden, dass es passiert sei, als diese in den Ferien ge- wesen sei (pag. 616 Z. 25 f.). Der Beschuldigte gab an der delegierten Einvernahme vom 10. September 2019 (pag. 102 ff.) an, er sei am 21. September 2015 in die Schweiz eingereist (pag. 103 Z. 44 f.). Nach seinem Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel sei er dem Kanton Bern, I.________, zugewiesen worden und sei damals vom Vater der Privatklägerin am Bahnhof E.________ abgeholt worden (pag. 105 Z. 136 ff.; pag. 106 Z. 152 ff.). Im Camp in I.________ habe er nur alle zwei Tage zur Unterschrift erscheinen müssen und es sei auch vorgekommen, dass er bei der Familie der Privatklägerin im Wohnzimmer auf einer Matratze übernachtet habe (pag. 106 Z. 163 ff.). Am 15. August 2016 habe er keinen Kontakt mehr zur Familie der Privatklägerin ge- habt. Das letzte Mal sei er am 14. oder 15. Januar 2016, am tamilischen Neujahrs- fest, bzw. in der Zeit vom 13. bis zum 16. Januar 2016 bei ihnen zu Hause gewe- sen. Zu dieser Zeit sei er von der Unterkunft in I.________ in eine Asylunterkunft in N.________ verschoben worden. Im August 2016 sei er in der Asylunterkunft G.________ gewesen, wo er jeden Tag habe unterschreiben müssen und strenge Kontrollen gemacht worden seien. Wenn die Privatklägerin den 10., 11. oder 12. Monat des Jahres 2015 genannt hätte, dann wäre es vielleicht möglich gewe- sen, dass er bei der Familie der Privatklägerin in der Wohnung gewesen sei (pag. 107 Z. 215 ff.; pag. 108 Z. 256 ff., Z. 277 ff.). Die Chefin der Asylunterkunft in N.________ sei streng gewesen und habe darauf bestanden, dass die Bewohnen- den täglich dort übernachteten (pag. 108 Z. 284 ff.). Eine Woche nach seinem Um- zug nach N.________ habe ihm die Mutter der Privatklägerin am Bahnhof seinen Koffer (mit Kleidungsstücken), der sich damals im Zimmer des Bruders der Privat- klägerin befunden habe, übergeben. Damals habe der letzte Kontakt mit jemanden aus der Familie der Privatklägerin stattgefunden (pag. 109 Z. 298 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2020 (pag. 112 ff.) gab der Beschuldigte an, er denke, der erste Kontakt mit der Familie der Privatklä- gerin in der Schweiz habe am 7. Oktober 2015, als er von Basel nach Bern verlegt 9 worden sei, stattgefunden. Im Oktober, November und Dezember 2015 sei er manchmal bei der Familie der Privatklägerin zu Besuch gewesen und habe ab und zu auch dort übernachtet (pag. 115 Z. 78 ff., Z. 86 ff.). Abgeholt am Bahnhof E.________ habe ihn sicher die Privatklägerin und glaublich ein anderer Junge (pag. 116 Z. 109 f.). Der Vater der Privatklägerin sei damals nicht am Bahnhof ge- wesen (pag. 116 Z. 133 ff.). Da er sich zu Beginn eine Woche lang in der Asylun- terkunft in I.________ habe aufhalten müssen, denke er, dass er eine Woche nach seiner Ankunft im Kanton Bern die Eltern der Privatklägerin getroffen habe, also ab ca. Mitte Oktober 2015 (pag. 116 Z. 137 ff.). Auf Vorhalt, dass der Vater der Privat- klägerin offenbar in der Zeit von ca. 3. September 2015 bis zum 27. Oktober 2015 und die Mutter der Privatklägerin ca. vom 9. Oktober bis zum 13. Oktober 2015 in Sri Lanka in den Ferien gewesen seien, gab der Beschuldigte an, er habe erst ca. drei Monate später erfahren, dass der Vater der Privatklägerin nach Sri Lanka ge- gangen sei (pag. 117 Z. 148 ff.). Der Beschuldigte bestätigte seine polizeiliche Aussage, wonach er nur alle zwei Tage in der Asylunterkunft I.________ zur Un- terschrift habe erscheinen müssen und die restliche Zeit bei der Familie der Privat- klägerin verbracht habe (pag. 117 Z. 155 ff.). Im November 2015, ca. am 23. No- vember 2015, hätten die Eltern der Privatklägerin sowie J.________ mit ihm einen Ausflug nach Interlaken gemacht, wofür er Fotos als Beweismittel habe. Sie hätten also damals bis zum Dezember 2015 miteinander Kontakt gehabt (pag. 122 Z. 346 ff.; vgl. auch die von der Verteidigung mit Schreiben vom 18. Januar 2021 einge- reichten Fotos vom 26. November 2015 [pag. 341 ff.]). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, mit der Privatklägerin habe er letztmals im 2015 gesprochen. Es sei richtig, dass er am 7. Oktober 2015 von Basel nach Bern (I.________) um- gezogen sei (pag. 428 Z. 331 ff.). Im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen gab er jedoch an, zuerst drei bis vier Wochen am Stück in I.________ gewesen zu sein. Erst danach habe er jeweils am Freitag und Samstag in der Unterkunft fehlen dür- fen. Er habe ab Oktober bis Ende Jahr 2015 vier bis fünf Mal bei der Familie der Privatklägerin übernachtet (pag. 428 Z. 348 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussa- gen erklärte der Beschuldigte, er sei in seiner Freizeit bei der Familie der Privatklä- gerin gewesen, jedoch nicht ununterbrochen (pag. 428 Z. 362 ff.). Es könne sein, dass der Kontaktabbruch im Januar 2016 gewesen sei. Er sei am 15. Januar 2016 in eine andere Asylunterkunft verlegt worden (pag. 429 Z. 379 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. September 2023 konnte der Be- schuldigte nicht mehr genau sagen, ab wann er sich bei der Familie der Privatklä- gerin aufgehalten hat. Nachdem er dem Kanton Bern zugewiesen worden sei, habe er die Familie C.________ kontaktiert und habe dann bis ca. Dezember 2015 Kon- takt zu ihnen gehabt. Er könne nicht sagen, wie oft er sie getroffen habe, vielleicht zwei bis drei Mal oder drei bis vier Mal (pag. 623 Z. 26 ff.). Die Mutter der Privatklägerin gab an der delegierten Einvernahme vom 4. No- vember 2019 (pag. 71 ff.) an, der Beschuldigte sei vor ca. drei bis vier Jahren in die Schweiz gekommen und sei in dieser Zeit erstmals zu ihnen nach Hause gekom- men. Er habe manchmal an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag oder Mon- tagmorgen bei ihnen im Wohnzimmer auf der Matratze übernachtet und sei 10 manchmal auch unter der Woche bei ihnen gewesen, sei dann aber in der Regel wieder in die Asylunterkunft gegangen (pag. 74 Z. 114 ff., Z. 139 f.; pag. 75 Z. 148 ff., Z. 175 ff.). Im August 2016 sei ihr Mann manchmal um ca. 06.30 Uhr zur Arbeit gegangen und sie selber sei jeweils um 07.30 Uhr aus dem Haus (pag. 76 Z. 198 ff.). Im August 2016 habe ihr Sohn nicht vollzeitlich gearbeitet und habe sich oft zu Hause aufgehalten (pag. 76 Z. 237 f.). Zum Kontaktabbruch führte die Mutter der Privatklägerin aus, sie habe von ihrer Tochter in Zürich bei einem Besuch einer be- freundeten Familie vom Vorfall erfahren. Als sie wieder zurück in ihrer Wohnung gewesen seien, habe sie, als ihr Mann am Einkaufen gewesen sei, dem Beschul- digten gesagt, er könne nicht mehr zu ihnen kommen und müsse das Haus verlas- sen (pag. 77 f. Z. 263 ff.). Sie habe dem Beschuldigten glaublich am Tag nach dem Besuch in Zürich gesagt, er solle seine Sachen packen und gehen, was der Be- schuldigte gleichentags am Nachmittag gemacht habe (pag. 78 Z. 321 f.; pag. 80 Z. 437 f.; pag. 81 Z. 448 ff.). Einen Grund habe sie ihm dafür nicht genannt (pag. 80 Z. 400 ff.). Der Besuch habe ca. zwei Monate nach dem Vorfall stattge- funden, sie könne sich aber nicht erinnern (pag. 81 Z. 465 ff.). An ein Telefonat mit dem Beschuldigten, an dem sie diesem gesagt habe, er könne nicht mehr zu ihnen kommen, weil der Beschuldigte ihren Mann zum Trinken verleite, könne sie sich nicht erinnern. Vielleicht habe sie dies mit dem Trinken als Ausrede gebraucht (pag. 82 Z. 496 ff.). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 17. März 2022 gab die Mutter der Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie, als er in der Asylunterkunft in I.________ gewesen sei, zu Hause besucht und wenige Male auch bei ihnen über- nachtet (pag. 475 Z. 287 ff.). Als der Vorfall passiert sei, sei sie für vier bis fünf Ta- ge in Sri Lanka oder in Dubai gewesen. Ihr Sohn habe sich damals um die Privat- klägerin gekümmert. Der Beschuldigte sei damals nicht bei ihnen zu Hause gewe- sen (pag. 474 Z. 224 ff.). Seit dem Wegschicken des Beschuldigten hätten sie kei- nen Kontakt mehr zu diesem gehabt (pag. 475 Z. 284 f.). Dem Beschuldigten habe sie als Grund für das Wegschicken bzw. das Abstandhalten nicht den Alkoholkon- sum genannt (pag. 475 f. Z. 299 ff.). Der Vater der Privatklägerin gab an der polizeilichen Einvernahme vom 9. De- zember 2019 (pag. 56 ff.) an, der Beschuldigte sei 2015 in die Schweiz eingereist (pag. 58 Z. 87 ff.). Der Beschuldigte habe sie jeweils zu Hause besucht und sei bis zu seinem nächsten Termin in der Asylunterkunft geblieben. Der Beschuldigte habe glaublich einmal pro Woche in der Asylunterkunft unterschreiben müssen, damit er das Geld erhalte (pag. 59 Z. 110 ff.). Zu Beginn habe der Beschuldigte sich glaub- lich eine Woche lang im Asylzentrum aufgehalten. Ab ca. Ende September 2015 habe sich der Beschuldigte bei ihnen aufgehalten (pag. 59 Z. 129 ff.). Einen Woh- nungsschlüssel habe der Beschuldigte nicht gehabt (pag. 59 Z. 141 ff.). Wenn der Beschuldigte bei ihnen in der Wohnung gewesen sei, seien jeweils seine Frau, sei- ne Kinder und er zu Hause gewesen (pag. 60 Z. 149 ff.). Der Beschuldigte habe sie auch schon besucht, als er noch in der Empfangsstelle in Basel gewesen sei (pag. 63 Z. 314 ff.). Der Vorfall habe Ende Oktober 2015 oder Anfang November 2015 stattgefunden (pag. 61 Z. 206 ff.). Auf Vorhalt, dass seine Frau und er damals in den Ferien gewesen sein sollen, gab der Vater der Privatklägerin an, er selber sei wegen einer Familienangelegenheit für drei Wochen in Sri Lanka gewesen. Da 11 er seine Frau gebeten habe, ebenfalls zu kommen, sei diese für vier Tage ebenfalls in Sri Lanka gewesen (pag. 61 Z. 210 ff.). Seine Frau habe den Beschuldigten weggeschickt, als er (der Vater) bei der Arbeit gewesen sei. Dies sei im 2016 ge- wesen, den Monat wisse er nicht mehr (pag. 62 Z. 260 ff.). An der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 17. März 2022 führte der Vater der Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie besucht und jeweils zwei bis drei Mal bei ihnen übernachtet (pag. 471 Z. 104 ff.). Im Oktober oder November 2015 sei er selber in Sri Lanka gewesen. Seine Frau sei nach einer Woche nach- geflogen und habe sich drei bis vier Tage in Sri Lanka aufgehalten (pag. 470 Z. 48 ff.). Während ihrer Abwesenheit habe sich ihr Sohn und die Familie von F.________ um die Tochter gekümmert. Auch der Beschuldigte sei da gewesen (pag. 470 Z. 52 ff.). Ende 2015 habe er letztmals Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt (pag. 469 Z. 31 ff.). Vom Vorfall habe er Ende 2015, Anfang 2016 erfahren (pag. 469 Z. 40 f.). Er habe den Beschuldigten nach dem Vorfall weggeschickt und habe keinen Kontakt mehr mit diesem gewollt (pag. 471 Z. 117 ff.). Auf Vorhalt sei- nes Passeintrages, wonach er von 3. September bis zum 27. Oktober 2015 in Sri Lanka gewesen sei, gab der Vater der Privatklägerin an, er sei am 3. September 2015 nicht in Sri Lanka gewesen. Am 13. September 2015 habe er sich in Paris aufgehalten (pag. 472 Z. 152 ff.). Der Bruder der Privatklägerin führte an der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2019 (pag. 65 ff.) aus, er habe den Beschuldigten glaublich im 2016 erstmals in der Schweiz gesehen. An das genaue Datum könne er sich nicht erin- nern. Der Beschuldigte habe damals in einer Asylunterkunft in Richtung Belp oder Kehrsatz gewohnt (pag. 66 Z. 33 ff.; pag. 67 Z. 51 f., Z. 62 ff.). Der Beschuldigte sei jeweils drei bis vier Tage bei ihnen geblieben, was ihn nicht so begeistert habe, da er keine Leute zu Hause brauche, wenn er von der Arbeit komme (pag. 67 Z. 68 ff.). Seine Eltern, seine Schwester und er hätten sich jeweils ebenfalls in der Woh- nung aufgehalten, wenn der Beschuldigte bei ihnen gewesen sei, jedoch nicht alle gleichzeitig (pag. 67 Z. 89 ff.). Vom Vorfall habe er von F.________ erfahren. Ob seine Eltern damals noch in Sri Lanka in den Ferien gewesen seien, wisse er nicht mehr (pag. 68 Z. 95 ff.). Seine Mutter sei damals, als er es erfahren habe, wieder aus den Ferien zurückgekehrt gewesen (pag. 68 Z. 115; pag. 69 Z. 143). Die Fra- ge, ob es sein könne, dass sich der Vorfall während der Ferienabwesenheit seiner Eltern ereignet habe, bestätigte der Bruder der Privatklägerin. Seine Mutter sei nicht länger als eine Woche in den Ferien gewesen. Sein Vater sei vor der Mutter in die Ferien geflogen und später wieder aus den Ferien zurückgekehrt (pag. 68 Z. 123 ff.). Er glaube, sein Vater habe mit dem Beschuldigten gesprochen. Nach- dem er (der Bruder) vom Vorfall erfahren habe, habe sich der Beschuldigte glaub- lich noch ca. zwei bis drei Wochen in der Wohnung aufgehalten (pag. 69 Z. 177 ff.; pag. 70 Z. 193 f.). F.________ erklärte an der delegierten Einvernahme vom 8. November 2019 (pag. 85 ff.), sie habe den Beschuldigten 2014 oder 2015 bei der Familie der Pri- vatklägerin kennengelernt (pag. 87 Z. 54 ff.). Letztmals habe sie diesen glaublich Ende 2015 gesehen (pag. 87 Z. 70 ff.). In den Herbstferien 2015 sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder für drei Wochen nach Kanada in die Ferien geflogen. Der 12 Beschuldigte sei zu dieser Zeit bereits bei der Familie der Privatklägerin zu Hause gewesen, d.h. er sei dort ab und zu vorbeigegangen, habe dort gegessen oder dort im Wohnzimmer auf einer Matratze übernachtet. Die Eltern der Privatklägerin seien bereits bevor sie nach Kanada abgeflogen sei nach Sri Lanka abgereist. Der Bru- der der Privatklägerin sei zu dieser Zeit bereits öfters am Arbeiten gewesen (pag. 87 Z. 74 ff.; pag. 88 Z. 108 f.). Der Vorfall habe sich glaublich anfangs Okto- ber 2015 ereignet, anfangs Oktober zwischen dem 1. und dem 10. Oktober 2015 (pag. 89 Z. 180 ff.). Nachdem sie aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe ihr die Privatklägerin vom Vorfall erzählt (pag. 88 Z. 97). Dies sei Ende Oktober 2015 ge- wesen (pag. 89 Z. 171). Aus den Ferien sei sie glaublich an einem Freitag zurück- gekehrt; am Montag habe sie wieder in die Schule gemusst (pag. 89 Z. 183 ff.). Die Eltern der Privatklägerin seien glaublich einige Tage vor ihr und ihrer Familie zurückgekehrt (pag. 90 Z. 239 ff.). Ihre Mutter habe mit dem Vater der Privatkläge- rin über den Vorfall gesprochen. Sie glaube, dass dieser dann mit dem Beschuldig- ten gesprochen habe. Der Beschuldigte sei danach nicht mehr bei der Familie der Privatklägerin gewesen (pag. 88 f. Z. 136 ff.; pag. 90 f. Z. 244 ff.). An das Ganze könne sie sich so gut erinnern, weil sie im 2015 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in den Ferien gewesen sei. Im August 2016 sei sie ebenfalls in den Ferien gewe- sen, jedoch mit ihrem Vater und ihrem Bruder. Da ihre Mutter im August 2016 zu Hause gewesen sei und die Privatklägerin diesfalls sicher zu ihrer Mutter gegangen wäre, könne sich der Vorfall nicht im August 2016 ereignet haben (pag. 91 Z. 252 ff.). J.________ führte an der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2020 (pag. 93 ff.) aus, der Vorfall habe sich ereignet, als die Eltern der Privatklägerin in Sri Lanka gewesen seien. Der Bruder der Privatklägerin sei vermutlich bei der Arbeit gewe- sen (pag. 96 Z. 122 ff.). Die Mutter der Privatklägerin habe sich wegen eines Not- falls drei bis fünf Tage in Sri Lanka aufgehalten (pag. 97 Z. 150). Erfahren habe er vom Vorfall, nachdem er mit der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten in Rapperswil gewesen sei. Am nächsten Tag sei der Beschuldigte weggeschickt worden (pag. 98 Z. 194 ff.; vgl. auch pag. 96 Z. 105 ff.). Als objektive Beweismittel zum angeblichen Tatzeitpunkt liegen folgende Akten vor: Zu den Einreise- und den Aufenthaltsdaten des Beschuldigten in den Jahren 2015 und 2016 lässt sich den durch die Polizei beim Migrationsdienst des Kantons Bern erhobenen Daten Folgendes entnehmen (Nachtrag: pag. 14 «Abklärungen beim Migrationsdienst des Kantons Bern»; pag. 16 «Stammblatt Nothilfe» sowie Unterla- gen Migrationsdienst: pag. 17 ff.): - 21. September 2015 – 7. Oktober 2015: Einreise in die Schweiz und Aufenthalt in der Empfangsstelle Basel; - 7. Oktober 2015 – 14. Januar 2016: Kollektivunterkunft I.________; - 14. Januar 2016 – 21. Juli 2016: Asylunterkunft N.________; - 21. Juli 2016 – 31. August 2017: Asylunterkunft G.________; Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2020 (pag. 28 ff.) geht hervor, dass die telefonischen Abklärungen der Polizei bei der Gemeindever- 13 waltung I.________ ergeben hätten, dass die Asylunterkunft in I.________ durch die Heilsarmee betreut und per Ende 2015 aufgelöst worden sei. O.________ von der Heilsarmee habe bestätigt, dass der Beschuldigte vom 7. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 in der Asylunterkunft I.________ gemeldet gewesen sei und danach nach N.________ verlegt worden sei. Seine Anwesenheit in der Asylunter- kunft in I.________ habe der Beschuldigte regelmässig melden müssen. Wie oft könne sie nicht sagen, er habe jedoch mindestens einmal wöchentlich, wenn er Geld erhalten habe, handschriftlich seine Anwesenheit bestätigen müssen (pag. 29). Die Verteidigung reichte die im Oktober 2015 geltende Asylsozialhilfeweisung des Kantons Bern ein (pag. 274 ff.) und wies darauf hin, dass in Ziffer 3.4.3. dieser Weisung (pag. 296) eine tägliche Präsenzkontrolle festgelegt worden sei. Das Mi- grationsamt habe auf telefonische Rückfrage hin bestätigt, dass diese Weisungen auch für die von der Heilsarmee betriebene Kollektivunterkunft I.________ gegol- ten hätten (pag. 274). Die von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingereichten Unterlagen zu den Schulferien 2015 in der Gemeinde E.________ sowie die Passkopien von deren El- tern (pag. 253 ff.) zeigen auf, dass die Herbstferien 2015 von 19. September bis zum 11. Oktober 2015 dauerten (pag. 254). Den Passeinträgen des Vaters der Pri- vatklägerin lässt sich entnehmen, dass dieser am 3. September 2015 in Sri Lanka eingereist ist, sich am 2. Oktober in Doha befand und am 27. Oktober 2015 aus Sri Lanka ausgereist ist (pag. 256). Die Mutter der Privatklägerin reiste gemäss ihren Passeinträgen am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka ein und verliess Sri Lanka am 13. Oktober 2015 wieder (pag. 258). Zudem befand sie sich offenbar am 14. Okto- ber 2015 in Venedig (pag. 259). Die Abklärungen der Polizei ergaben weiter, dass F.________ die obligatorische Schule in G.________ im Sommer 2016 ordentlich verlassen hat. Sie hatte eine halbtägige Absenz (unklar, ob Vor- oder Nachmittag) am 12. Oktober 2015, somit am ersten Schultag nach den Herbstferien. Die Privatklägerin hatte weder im Herbst 2015 noch im 2016 einen Absenzeneintrag (pag. 30-32). Die subjektiven und objektiven Beweismittel ergeben für die Kammer folgendes Fazit: Anhand der über den Beschuldigten ermittelten Einreisedaten lässt sich eruieren, dass sich der Vorfall nicht vor dem 21. September 2015 ereignet haben kann, da der Beschuldigte dann erstmals in die Schweiz einreiste. Da sich der Beschuldigte nach seiner Einreise zuerst in der Empfangsstelle in Basel aufhielt und erst am 7. Oktober 2015 in die Asylunterkunft in I.________ eingeteilt wurde, ist der frühestmögliche Tatzeitpunkt mit den Aussagen des Beschuldigten auf den 7. Ok- tober 2015 festzulegen. Dies, auch wenn der Vater der Privatklägerin angab, der Beschuldigte habe sie bereits besucht, als er sich noch in der Empfangsstelle in Basel aufgehalten habe (pag. 63 Z. 314 ff.). Die ersten Aussagen des Beschuldig- ten bei der Polizei deuten darauf hin, dass er sich bereits kurz nach seiner Verle- gung nach I.________ oft bei der Familie der Privatklägerin aufhielt, dort auch übernachtete und nur jeden zweiten Tag in I.________ seine Anwesenheit mit sei- 14 ner Unterschrift bestätigen musste (pag. 106 Z. 163 ff.). Die Anwesenheit bzw. die Möglichkeit, ausserhalb der Asylunterkunft zu übernachten, relativierte der Be- schuldigte zwar an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (er habe sich zunächst eine Woche in I.________ aufhalten müssen und erst danach, ab ca. Mit- te Oktober 2015, die Eltern der Privatklägerin getroffen [pag. 116 Z. 137 ff.]) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch weitergehend (er sei zu- erst drei bis vier Wochen am Stück in I.________ gewesen und erst danach habe er jeweils am Freitag und Samstag fehlen dürfen, mehr nicht [pag. 428 Z. 348 ff.]). Der Beschuldigte bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch nicht, ab Oktober 2015 bei der Familie der Privatklägerin übernachtet zu haben (vgl. pag. 428 Z. 357 ff.). Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten sowie seine wiederholte Bestätigung, dass er alle zwei Tage seine Anwesenheit in der Asylunterkunft habe bestätigen müssen (pag. 106 Z. 163 ff.; pag. 117 Z. 155 ff.; pag. 428 Z. 353) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Ankunft in der Asylunterkunft in I.________ bei der Familie der Privatkläge- rin übernachtet hat. Da von der Privatklägerin und den anderen befragten Perso- nen unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt vorliegen, ab wann der Beschuldigte in der Wohnung der Familie der Privatklägerin übernachtet hat, ist diesbezüglich auf die ersten Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Der von der Verteidigung eingereichten Asylsozialhilfeweisung des Kantons Bern (pag. 296) ist zwar zu ent- nehmen, dass theoretisch eine tägliche Präsenzpflicht in den Asylunterkünften vor- geschrieben war. Da aber weder O.________ von der Heilsarmee (pag. 29) noch der Beschuldigte selber von einer täglichen Präsenzpflicht sprachen, ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach dieser höchstens jeden zweiten Tag in der Asylunterkunft I.________ seine Anwesenheit bestätigen musste. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte bereits kurz nach dem 7. Oktober 2015 bei der Familie der Privatklägerin übernachtete und dort regel- mässig Zeit verbrachte. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen aller befragten Personen kam es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklä- gerin (vgl. Ziff. II. 9.3 ff. nachfolgend). Dieser ereignete sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten in der Zeit vom 13. bis 16. Januar 2016 (pag. 108 Z. 259 f., Z. 277; vgl. auch pag. 107 Z. 223 f.). Der Beschuldigte brachte den Kontaktabbruch zeitlich mit der Schliessung der Asylunterkunft I.________ und seinem Umzug in die Asylunterkunft in N.________ in Verbindung (pag. 107 Z. 225 ff.; pag. 108 Z. 259 ff., Z. 276 f.). Der vom Beschuldigten genannte Zeitpunkt stimmt mit dem objektiv eruierten Zeitpunkt des Umzuges von I.________ nach N.________ übe- rein (pag. 16). Damit lässt sich der spätestmögliche Tatzeitpunkt auf den 14. Janu- ar 2016 festlegen. Somit kann der von der Privatklägerin anlässlich der Anzeigeerstattung und der po- lizeilichen Einvernahme genannte Tatzeitpunkt von August 2016 nicht stimmen. Möglich ist ein Tatzeitpunkt ab dem 7. Oktober 2015 bis zum 14. Januar 2016. Die zeitlichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin lassen sich indes mit dem langen Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung erklären (vgl. hierzu Ziff. II. 9.3 nachfolgend). 15 F.________ nannte spontan Oktober 2015 als Tatzeitpunkt und verknüpfte dies mit ihren Ferien in Kanada. In ihren Aussagen finden sich hierzu jedoch auch gewisse Ungereimtheiten oder Unklarheiten. So kann ihre Aussage, wonach sich der Be- schuldigte bereits vor ihrer Abreise nach Kanada in der Wohnung der Familie der Privatklägerin aufgehalten habe (pag. 87 Z. 74 ff.), nicht stimmen. F.________ gab an, sie sei für drei Wochen nach Kanada geflogen (pag. 87 Z. 75 f.). Die Herbst- schulferien 2015 fingen am 19. September 2015 an und dauerten bis zum 11. Ok- tober 2015 (pag. 254). Der Beschuldigte reiste aber erst am 21. September 2015 in die Schweiz ein und war erst ab 7. Oktober 2015 im Kanton Bern wohnhaft. Selbst wenn F.________ nicht bereits zu Ferienbeginn nach Kanada abgereist wäre und somit den Schulbeginn nach den Ferien verpasst hätte, ist nicht davon auszuge- hen, dass sie praktisch erst zum Ferienende in die Ferien geflogen ist. Dagegen sprechen auch die bei der Schule eingeholten Unterlagen, wonach sie bis auf einen Halbtag am 12. Oktober 2015 keine Abwesenheitseinträge in der Schule hatte (pag. 32) sowie ihre Aussage, dass sie drei Wochen Ferien gehabt und am Montag wieder in die Schule gemusst habe (pag. 89 Z. 183 ff.). Zudem reiste die Mutter der Privatklägerin erst am 9. Oktober 2015 in Sri Lanka ein (vgl. pag. 258), was gegen die Aussage von F.________ spricht, wonach die Eltern der Privatklägerin bei ihrer Abreise nach Kanada bereits abgeflogen gewesen seien (pag. 87 Z. 81 ff.). Für die Angaben von F.________, wonach sich der Vorfall im Oktober 2015 ereig- net habe, spricht hingegen ihre Spontankorrektur zu Beginn ihrer Einvernahme. Als ihr vorgehalten wurde, dass sie zu dem dem Beschuldigten gemachten Vorwurf der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind z.N. der Privatklägerin, be- gangen am 15. August 2016, befragt werde, merkte sie sogleich an, dass sich die- ser Vorfall im Jahr 2015 und nicht im Jahr 2016 ereignet habe. Sie wisse dies noch sehr genau, weil sie da in den Ferien gewesen sei (pag. 86 Z. 2 ff.). Zudem wies sie von sich aus darauf hin, dass sich der Vorfall im Oktober 2015 ereignet habe, als die Eltern der Privatklägerin beide in Sri Lanka gewesen seien (pag. 87 Z. 81). Diese Aussage wird durch die Passeinträge der Eltern der Privatklägerin gestützt (vgl. pag. 256; pag. 258). Die Mutter der Privatklägerin nannte von sich aus an der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2019 keinen Tatzeitpunkt, sondern wurde von der Polizei auf den 15. August 2016 angesprochen (pag. 71 ff.). Dem Vater der Privatklägerin wurde ebenfalls der 15. August 2016 als der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatzeit- punkt vorgehalten. Er legte in seiner polizeilichen Einvernahme den Tatzeitpunkt auf Ende Oktober, anfangs November 2015 fest (pag. 61 Z. 206 ff.). Diese polizeili- che Einvernahme fand jedoch am 9. Dezember 2019 statt, also nach der am 8. No- vember 2019 erfolgten Befragung von F.________, die den Tatzeitpunkt von Okto- ber 2015 erstmals in Spiel gebracht hatte und nachdem der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2019 auf den Kontaktabbruch im Januar 2016 hingewiesen hatte. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass F.________ spontan Oktober 2015 als Tatzeitpunkt nannte und diesen mit ihren Ferien in Kanada verknüpfte. Ebenfalls einen Tatzeitpunkt von Ende Oktober, anfangs November 2015 nannte der Vater der Privatklägerin. Weiter zeigen die Passeinträge der Eltern der Privatklägerin, 16 dass diese mindestens in der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis zum 14. Oktober 2015 beide landesabwesend waren, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte bereits in der Schweiz befand. Unklar ist, ob der Vater der Privatklägerin bereits in Sri Lanka war, als der Beschuldigte die Familie der Privatklägerin erstmals auf- suchte. So gab der Vater der Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sich zwei bis drei Tage nach dessen Ankunft in der Schweiz bei ihm gemeldet (pag. 58 f. Z. 99 ff.) und dieser habe seine Familie bereits besucht, als er noch in der Empfangsstel- le in Basel gewohnt habe, glaublich eine Woche nach dem Eintritt in der Emp- fangsstelle. Dies sei ab Ende September 2015 gewesen (pag. 63 Z. 314 ff.; pag. 59 Z. 129 ff.). Das Geld für das Zugticket habe er dem Beschuldigten bezahlt (pag. 63 Z. 318 f.). Der Beschuldigte hingegen gab an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme an, er habe erstmals mit seiner Verlegung in den Kanton Bern, also am 7. Oktober 2015, Kontakt mit der Familie der Privatklägerin aufgenommen (pag. 115 Z. 72 ff.). Während er an der polizeilichen Einvernahme noch ausgesagt hatte, er sei, nachdem er dem Kanton Bern zugewiesen worden sei, mit dem Zug nach E.________ gefahren und der Vater der Privatklägerin habe ihn dort abgeholt (pag. 106 Z. 153 ff.), gab er bei der Staatsanwaltschaft an, er sei von der Privatklä- gerin und glaublich noch einem Jungen am Bahnhof E.________ abgeholt worden (pag. 116 Z. 109 ff., Z. 128 ff.). Den Vater der Privatklägerin habe er nicht getroffen (pag. 116 Z. 133 ff.). Auf Frage, wann er die Eltern der Privatklägerin erstmals ge- troffen habe, gab der Beschuldigte ca. Mitte Oktober 2015 an (pag. 116 Z. 137 ff.). Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass sich der Vater der Privatklägerin offenbar in der Zeit von ca. 3. September 2015 bis 27. Oktober 2015 und die Mutter der Privat- klägerin offenbar in der Zeit von ca. 9. Oktober 2015 bis 13. Oktober 2015 in Sri Lanka aufgehalten hätten, erklärte der Beschuldigte, er habe dies in dem Moment nicht gewusst und erst ca. drei Monate später erfahren, dass der Vater der Privat- klägerin nach Sri Lanka gegangen sei (pag. 117 Z. 148 ff.). Als Ergebnis lässt sich somit anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Tatzeitpunkt im August 2016 und nach dem 14. Januar 2016 ausschliessen. Ein Tatzeitpunkt ab dem 7. Oktober 2015 ist denkbar, wobei dieser eher nach dem 9. Oktober 2015 (Einreise der Mutter der Privatklägerin in Sri Lanka) und sehr wahrscheinlich auf den 12. Oktober 2015 (Schulbeginn nach den Herbstferien) an- zusiedeln wäre. Ein solcher Tatzeitpunkt wäre mit den Einreise- und Aufenthaltsda- ten des Beschuldigten sowie dessen Anmeldepflichten in der Asylunterkunft I.________ vereinbar. Es mag sein, dass es nicht den Gepflogenheiten der tamili- schen Kultur entspricht, dass sich der Beschuldigte während der Ferienabwesen- heit der Eltern in der Wohnung der Familie der Privatklägerin aufhielt und auch dort übernachtete (vgl. pag. 631). Die Mutter der Privatklägerin reiste damals aber of- fenbar notfallmässig bzw. spontan nach Sri Lanka (vgl. pag. 61 Z. 212 f.; pag. 97 Z. 150). Sie hielt sich denn auch nur wenige Tage in Sri Lanka auf (vgl. pag. 258). Die Privatklägerin erklärte an der oberinstanzlichen Verhandlung, ihre Eltern hätten erst am Flughafen erfahren, dass sich der Beschuldigte in ihrer Wohnung aufhalte (pag. 616 Z. 43 f.; pag. 617 Z. 1 f.). Es sei nicht geplant gewesen, dass der Be- schuldigte zu ihnen nach Hause komme (pag. 616 Z. 36 f.). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Bruder der Privatklägerin im Oktober 2015 bereits voll- jährig war (vgl. pag. 65). Aus Sicht der Eltern dürfte der volljährige Sohn während 17 ihrer Abwesenheit die Hauptverantwortung für die damals 11.5-jährige Privatkläge- rin gehabt haben (vgl. pag. 470 Z. 52 f.; pag. 474 Z. 230 f.). Sie haben ihre Tochter somit nicht mit dem Beschuldigten alleine gelassen. Schliesslich lässt sich alleine anhand der vom Beschuldigten eingereichten Fotos zum Ausflug in Interlaken Ende November 2015 nichts dazu sagen, ob sich der Vorwurf ereignet hat oder nicht. Die Aussagen der Familie der Privatklägerin und von J.________ zur Frage, wann sie zeitlich von einem Vorfall erfahren haben wol- len und wann es zu einem Kontaktabbruch mit dem Beschuldigten kam, sind unklar (vgl. Ziff. II. 9.5 ff. nachfolgend). Gestützt auf die bisher genannten objektiven und subjektiven Beweismittel lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren, ob es im Oktober 2015 tatsächlich zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Es sind daher in einem weiteren Schritt die Aussagen zu analysieren. 9.3 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 529 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin wie folgt (pag. 534 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend behauptet die Privatklägerin demnach, der Beschuldigte habe sie am Montag nach den Herbstferien 2015 im Wohnzimmer der Wohnung ihrer Eltern gepackt, auf die Matratze am Boden gezogen, an den Händen festgehalten sowie in der Folge unter ihr Oberteil und ihren BH ge- griffen, ihre Brust gedrückt und versucht, diese aus ihrem BH zu holen. Nachdem sie dem Beschuldig- ten mit dem Knie einen Stoss zwischen die Beine versetzt habe, habe sie versucht aufzustehen. Der Beschuldigte habe sie erneut gepackt, auf die Matratze zurückgezogen und festgehalten. Er habe noch einmal unter ihr Oberteil und ihren BH an ihre Brust gegriffen und diese zusammengedrückt. Schliesslich habe sie sich befreien und die Wohnung verlassen können. Die Privatklägerin machte aus der Sicht des Gerichts, auch mit Blick auf die objektiven Beweismittel, grundsätzliche stimmige Aussagen. Abgesehen davon, dass der Vorfall von der Verteidigung grundsätzlich bestritten wird, betrifft der geltend gemachte Hauptwiderspruch den Tatzeitpunkt. Als sich die Privatklägerin drei Jahre nach dem Vorfall entschieden hatte, diesen bei der Polizei anzuzei- gen, legte sie den Tatzeitpunkt zunächst auf «nach» den Sommerferien 2016 fest. Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigung hier ansetzt und damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellt. Demgegenüber macht es für das Gericht durchaus Sinn, dass die Privatklägerin dem eigentlichen Vorfall mehr Bedeutung schenkte als dem konkreten Zeitpunkt. Als die Polizei nachhakte und die objektivierbaren Daten bekannt waren, legte sie den Sachverhalt schliesslich auf den Wiederbeginn der Schule nach den Herbstferien 2015. Dieser Wechsel in den Aussagen bzgl. des Zeitpunkt des Vorfalls erscheint nachvollziehbar. Das polizeiliche Nachhacken zeigte ihr auf, wo noch Fragen offen waren. Der erwähnte Wechsel des Zeitpunktes erfolgte nach dem Offenlegen des Vorfalls, nach den Gesprächen in der Familie, aber jedenfalls vor Kenntnisnah- me der später von den Anwältinnen eingereichten Unterlagen. Ihre korrigierten Aussagen konnten vielmehr im Nachhinein durch die Unterlagen objektiviert werden (Ferienabwesenheit der Eltern im Herbst 2015, Aufenthalt in Interlaken im November 2015, Kontaktabbruch im Januar 2016). 18 Gewisse Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin finden sich zur Frage, wohin sie sich un- mittelbar nach dem Vorfall begeben hatte und wie lange sie dort verblieben war. Auch hier wird deut- lich, dass sich der eigentliche Vorfall in der Erinnerung der Privatklägerin eingebrannt haben musste und dass für sie die Frage, wann der Vorfall stattgefunden hatte bzw. wohin sie sich in der Folge be- gab, nur untergeordnete Bedeutung hatte. Insgesamt wird nach Auffassung des Gerichts deshalb die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen durch den anfäng- lich falschen Tatzeitpunkt und die geringen Widersprüche zu ihren Handlungen nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem Verlassen der Wohnung nicht grundsätzlich erschüttert. Den eigentlichen Vorfall schilderte die Privatklägerin in den verschiedenen Befragungen konstant, stimmig und detailreich. Zum Vorfall finden sich weder in den Aussagen der Privatklägerin selber noch in den Aussagen der Personen, denen sie davon erzählt hatte, erwähnenswerte Widersprüche. Die Aussagen zum Kerngeschehen enthalten Details, welche die Privatklägerin auch unter Berücksichti- gung ihres damaligen Alters so nicht erfinden konnte, oder anders ausgedrückt selber erlebt hat. Nur am Rande sei hier in diesem Zusammenhang erwähnt, dass zwischen der ersten polizeilichen Befra- gung und der Befragung in der Hauptverhandlung erneut fast zwei Jahre verstrichen sind. Die Privatklägerin schilderte eindrücklich, sie sei damals erst 11 Jahre alt gewesen, sexuelle Belästi- gung habe sie nicht gekannt, sie habe keine Gedanken oder Gefühle in dieser Art gehabt, nicht ge- wusst, was der Beschuldigte mit seinem Handeln habe erreichen wollen. Die fehlende Erfahrung und Ungewissheit, was der Beschuldigte mit seinen Handlungen bezweckte, lösten bei der Privatklägerin offensichtlich grosse Ängste mithin Todesängste aus. Die Schilderungen zeigen ihre damalige, alters- bedingte Machtlosigkeit. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Mädchen in diesem Alter derartige Gedan- kengänge einfach so erfinden kann, es sei denn, es hätte so etwas persönlich erlebt. Diese Gefühle und Gedanken waren offensichtlich so intensiv, dass die Privatklägerin diese auch Jahre später noch abrufen konnte, als sie sich entschloss, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht aber auch, dass sich in ihren Aussagen keine Aggravierungen finden. So machte sie z.B. nicht geltend, der Beschuldigte habe sie geküsst oder versucht, dies zu tun. Auch weitergehende sexuelle Handlungen und ebenso Drohungen brachte sie nicht vor. Vielmehr lassen derartige klare Aussagen den Schluss zu, dass diese auf der Grundlage von Erlebtem und der Erinnerung daran basieren. Angesichts des jugendlichen Alters (11 Jahre im Tatzeitpunkt) ist zudem nicht zu erwarten, dass eine derartige Geschichte Jahre später in verschiedenen Befragungen jeweils praktisch gleichbleibend erzählt werden könnte. Schliesslich hielt die Privatklägerin auch in der Hauptverhandlung, in Anwesenheit des Beschuldigten, konsequent, ruhig und sachlich an ihren Aus- sagen fest. Insgesamt finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten grundlos hätte belasten wollen. In der Quintessenz lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin keine nicht erklärbaren Widersprüche, keine Hinweise auf bewusstes Lügen und auch keine Aggravie- rungen aufweisen. Die Aussagen der Privatklägerin zum Sachverhalt erscheinen dem Gericht logisch, nachvollziehbar und in hohem Masse glaubhaft. Auf die Aussagen der Privatklägerin kann deshalb für die Feststellung des Sachverhalts ohne Weiteres abgestellt werden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Ergänzend und zum Teil präzisierend ist Folgendes auszuführen: Die ersten Aussagen der Privatklägerin erfolgten im August 2019, also fast vier Jahre nach dem geltend gemachten Vorfall. Dennoch machte sie detaillierte Aus- sagen zum Kernsachverhalt und dies gleichbleibend über alle Einvernahmen hin- 19 weg. Sie konnte beschreiben, wie es dazu gekommen ist, dass sie ins Wohnzim- mer ging, wo der Beschuldigte auf einer Matratze schlief, wie sie zu Fall kam, wel- che Handlungen der Beschuldigten ausführte, wie sich wehrte und wie sie sich be- freien konnte. Es handelt sich nicht um schematische, pauschale Aussagen, die auswendig eingeübt werden können. Vielmehr sind die von der Privatklägerin ge- schilderten Handlungen sehr detailliert, nachvollziehbar und logisch. Sie beschrieb auch, wie sie sich zu wehren versuchte, indem sie dem Beschuldigten mit ihrem Knie zwischen die Beine trat und später in die Hand kniff (pol. EV: pag. 34 Z. 57 f., Z. 60; pag. 35 Z. 109; EV StA: pag. 43 Z. 122 f., Z. 126 f.; pag. 44 Z. 156 f., Z. 162; EV Vi: pag. 421 Z. 78 f., Z. 80; EV OG pag. 616 Z. 7, Z. 10). Rechtsanwältin Dr. D.________ wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin in ihren Aussa- gen auch Komplikationen im Handlungsablauf erwähnte (pag. 633). So schilderte die Privatklägerin, sie habe versucht zu schreien, was ihr aber nicht sehr laut ge- lungen sei (pol. EV: pag. 35 Z. 93). Sie sei recht klein gewesen, habe nicht viel Kraft gehabt und habe nicht viel machen können (EV StA: pag. 45 Z. 200; EV OG: pag. 616 Z. 6 f.). Sie habe nicht fliehen können, weil sie zu langsam gewesen sei (EV Vi: pag. 421 Z. 78). In ihren Schilderungen finden sich auch ihre Gedankengänge und Gefühle während des Vorfalls. Sie sei ängstlich gewesen und habe ein Blackout gehabt. Sie habe nicht gewusst, was machen und was da gerade ablaufe. Sie habe Angst gehabt, weil niemand zu Hause gewesen sei (pol. EV: pag. 36 f. Z. 164 ff.). Sie sei ge- schockt gewesen und habe wie ein Blackout gehabt. Sie hätte nie gedacht, dass so etwas passiere, da sie noch jung gewesen sei und noch keine Gedanken, keine Gefühle in dieser Art gehabt habe (EV StA: pag. 45 Z. 194 ff.). Sie habe sehr gros- se Angst gehabt und habe nicht gewusst, ob schreien oder weinen. Sie habe Angst gehabt, weil sie zuerst gedacht habe, der Beschuldigte wolle sie töten. Sexuelle Belästigung habe sie damals nicht gekannt. Sie habe noch keine grosse Erfahrung gehabt (EV StA: pag. 47 Z. 253 ff.). Die Privatklägerin spricht von Schmerzen, die sie empfunden hat, als der Beschul- digte ihre rechte Brust zusammengedrückt habe. Die Schmerzen habe sie ca. drei Tage gehabt, gesehen habe man aber nichts (pol. EV: pag. 36 Z. 130 ff.; pag. 37 Z. 188 ff.; EV StA: pag. 45 Z. 173 f.). Die Griffe des Beschuldigten, als er sie ge- packt habe, seien sehr stark gewesen; sie habe Schmerzen gehabt, als er sie ge- packt habe (EV StA: pag. 46 Z. 213 ff.). Die Privatklägerin kann auch beschreiben, wie sie sich nach dem Vorfall gefühlt und verhalten hat. Sie sei häufig in ihrem Zimmer gewesen, da sie den Beschuldig- ten nicht mehr habe sehen wollen. Sie habe Angst vor ihm gehabt, weshalb sie versucht habe, ihn nicht mehr zu sehen. Dies sei so lange gegangen, bis ihre El- tern oder F.________ aus den Ferien zurückgekommen seien (EV StA: pag. 53 Z. 491 ff.). Ein verändertes Verhalten der Privatklägerin wurde auch von F.________, dem Bruder und der Mutter der Privatklägerin geschildert (vgl. Ziff. II. 9.5 ff. nachfolgend). Die Privatklägerin kann Nebensächlichkeiten schildern wie beispielsweise, welche Kleidung sie und der Beschuldigte damals getragen haben (pol. EV: pag. 37 Z. 174 20 ff.; EV StA: pag. 44 Z. 139 ff.). Sie verbindet den Vorfall zudem mit ihrem damali- gen Lieblingspullover (EV StA: pag. 47 Z. 275 ff.). Die Privatklägerin kann beschreiben, was dieser Vorfall mit ihr bewirkt hat. Sie has- se den Beschuldigten und wolle ihn nicht mehr in ihrer Gegenwart sehen und nichts mehr mit ihm zu tun haben (EV StA: pag. 52 Z. 441 ff.). Sie sei jetzt gegenüber Bu- ben/Jungen zurückhaltender und sobald sie merke, dass jemand etwas versuche oder ihr zu nahe komme, gehe sie weg (EV StA: pag. 52 Z. 448 ff.). Es sei ihr un- angenehm, mit Jungs zusammen zu sein. Sie fühle sich unwohl und habe Angst, wenn ein Junge in ihre Nähe komme (EV Vi: pag. 420 Z. 30 ff.). Wenn sie an den Vorfall denke, kämen die Erinnerungen hoch. Aber sie fühle sich stärker und nicht mehr so verletzlich. Traurig sei sie auch nicht mehr (EV StA: pag. 53 Z. 473 ff.). Sie erzähle eigentlich niemandem vom Vorfall, weil sie sich schäme. Sie fühle sich sehr unwohl, wenn sie darüber reden müsse (EV OG: pag. 620 Z. 10 f.). Die Privatklägerin macht den Beschuldigten in ihren Aussagen nicht schlecht. Auf Frage, wie sie ihr Verhältnis zum Beschuldigten beschreiben würde, meinte die Pri- vatklägerin, sie habe es gut mit ihm gehabt (pol. EV: pag. 35 Z. 78 f.; EV StA: pag. 52 Z. 437 f.). Sie habe in Sri Lanka viel mit ihm unternommen und habe sich zunächst gefreut, als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei (pol. EV: pag. 35 Z. 79 f.). Vor dem Vorfall sei der Beschuldigte für sie eher wie ein Vater oder wie ein Onkel gewesen (pol. EV: pag. 37 Z. 196; EV StA: pag. 42 Z. 60, Z. 66; pag. 52 Z. 439). Als sie von ihrem Bruder erfahren habe, dass der Beschuldigte bei ihnen zu Hause sei, habe sie sich gefreut und es positiv gesehen, dass jemand da sei und sie nicht ganz alleine zu Hause sei (EV Vi: pag. 424 Z. 184 ff.). Sie sei glück- lich gewesen, dass er da sei, weil ihre Eltern nicht da gewesen seien und sie ihn fast als Elternteil angesehen habe (EV OG: pag. 616 Z. 38 f.). Weiter sind in den Aussagen der Privatklägerin keine Aggravationstendenzen er- sichtlich. So verneinte sie, dass der Beschuldigte sie geküsst habe oder dass er ih- ren BH ausgezogen habe (pol. EV: pag. 35 Z. 100 ff.; EV StA: pag. 45 Z. 185 f.). Sie habe an ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen müssen (pol. EV: pag. 35 Z. 111 ff.) und sie hätte auch nicht gesehen, dass der Beschuldigte an sich selber sexuelle Handlungen vorgenommen habe (pol. EV: pag. 35 f. Z. 115 ff.). Andern- orts oder andere intime Stellen habe der Beschuldigte nicht angefasst (pol. EV: pag. 36 Z. 134 f.; EV StA: pag. 45 Z. 182 f.). Wie der Zustand des Penis des Be- schuldigten gewesen sei, wisse sie nicht, da der Beschuldigte diesen nicht hervor- geholt habe (pol. EV: pag. 37 Z. 179 f.). Gedroht habe er ihr nicht (pol. EV: pag. 36 Z. 118 f.). Geschlagen habe er sie auch nicht (EV StA: pag. 46 Z. 213 ff.). Die Pri- vatklägerin hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, den Vorfall schlimmer darzustellen und die Handlungen des Beschuldigten schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie dies gemacht hat. Der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte. Hätte sie den Vorfall erfunden, wäre es ein Einfaches gewesen, die Erzählungen aufzubauschen. Die Privatklägerin kann auch nachvollziehbar erklären, weshalb sie nach dem Vor- fall keine Anzeige eingereicht hat. So gab sie an, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, mit wem reden und 21 sie habe auch Angst gehabt, in ihrer Kultur als unanständig zu gelten (pol. EV: pag. 36 Z. 154 ff.). Sie sei damals jung gewesen und habe nicht viel darüber ge- wusst, dass man eine Anzeige machen könne. Zudem habe es einen kulturellen Hintergrund. Ihre Mutter habe gemeint, es sei gefährlich, es könne ihren Ruf kaputt machen, da dies einer Frau nicht passieren dürfe. Die Aussenwelt dürfe davon nichts erfahren (EV StA: pag. 54 Z. 538 ff.). Dass der Ruf in der tamilischen Kultur wichtig ist, geht auch aus den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung hervor. So gab sie an, sie habe keinen Grund zu lü- gen und würde sich sicher nicht so blossstellen. Sie wolle nicht falsche Gerüchte über sich selber verbreiten und auch nicht an die Öffentlichkeit bringen, was ihr Schlechtes passiert sei. Ihren Eltern sei es auch wichtig, dass ihr Ruf nicht beschä- digt werde, da es nicht schön sei, wenn eine Frau schon vorher von einem Jungen «begrabscht» werde. Wenn das herauskomme, sei das für sie und ihre Zukunft schlecht und könnte Probleme geben (EV Vi: pag. 422 Z. 133 f.; pag. 423 Z. 147 ff.). Der kulturelle Hintergrund wurde auch von den Eltern und dem Bruder der Pri- vatklägerin sowie durch J.________ bestätigt (vgl. Ziff. II. 9.5 ff. nachfolgend). Auch den Grund, warum sie 2019 schliesslich eine Anzeige eingereicht hat, nennt die Privatklägerin nachvollziehbar und konstant. So schilderte sie, sie habe den Beschuldigten vor dem Migros in Bern am Bahnhof gesehen. Er habe sein Mobilte- lefon in der Hand gehabt und auf sie gezeigt. Sie habe das Gefühl gehabt, er foto- grafiere sie (pol. EV: pag. 37 Z. 204 ff.; EV OG: pag. 615 Z. 32 ff.). Folgt man den Aussagen der Privatklägerin, so hat sie es zwar als unangenehm empfunden, dass der Beschuldigte sie und ihren Kollegen ungefragt fotografiert hat (EV Vi: pag. 424 Z. 226 ff.; pag. 425 Z. 232 ff.). Jedoch hätte sie wohl diesen Vorfall auf sich beru- hen lassen. Die Privatklägerin gab an, sie habe kein grosses Drama aus dem Vor- fall bei der Migros machen wollen, ihr Vater habe sie aber auf diesen Vorfall ange- sprochen (EV StA: pag. 42 f. Z. 81 ff.; vgl. auch EV OG: pag. 615 Z. 34 ff.). Ihre El- tern hätten gesagt, es könne so nicht weitergehen und sie könne nicht das ganze Leben lang vom Beschuldigten verfolgt werden. Ihre Eltern hätten auch gesagt, dass sie ihr Leben nicht schützen könnten, wenn sie auf den Ruf schauten. Des- halb hätten sie sich für eine Anzeige entschieden (EV StA: pag. 54 Z. 543 ff.). Als ihr Vater vom Vorfall bei der Migros erfahren habe, habe er gesagt, das Belästigen müsse nun ein Ende nehmen. Der Beschuldigte müsse bestraft werden für das, was geschehen sei (EV Vi: pag. 422 Z. 96 ff.). Vom Verfahren erwarte sie, dass der Beschuldigte sich von ihr fernhalten müsse und sie nicht mehr befürchten müsse, dass er Fotos von ihr erstelle, wenn sie unterwegs sei (EV Vi: pag. 423 Z. 138 ff.). Der Vorfall bei der Migros 2019, der schliesslich zur Anzeige führte, findet sich in den Aussagen des Beschuldigten sowie der Eltern und des Bruders der Privatklä- gerin wieder. Aus den Aussagen des Vaters der Privatklägerin geht zudem hervor, dass die Privatklägerin tatsächlich nicht von sich aus ihre Eltern auf den Vorfall bei der Migros angesprochen hat (vgl. Ziff. II. 9.6 nachfolgend). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen soll- te. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Motive wird nachfolgend noch einge- gangen. 22 Die Aussagen der Privatklägerin sind somit – was das Kerngeschehen betrifft – konstant und detailliert und ihre Aussagen werden durch die von F.________, von ihrem Bruder und ihrer Mutter bei ihr festgestellten Veränderungen gestützt. Die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt (zuerst nach den Sommerferien 2016, vermutlich am 15. August 2016, als ihre Eltern am Arbei- ten gewesen seien [pol. EV: pag. 34 Z. 45; pag. 37 Z. 182 ff.]; danach nach den Herbstferien 2015, als die Eltern in Sri Lanka in den Ferien gewesen seien [EV StA: pag. 43 Z. 110 f.; pag. 48 Z. 291, Z. 314 ff.; EV Vi: pag. 421 Z. 58 ff.]) lassen sich mit dem langen Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung er- klären. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt 11.5 Jahr alt und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung 15.5 Jahre alt. In vier Jahren passiert sehr viel im Leben eines Kindes bzw. einer Jugendlichen. Es erstaunt daher nicht, dass sich die Privatkläge- rin an der polizeilichen Einvernahme zwar an die Abfahrtszeit ihres Busses erin- nern konnte (pag. 36 Z. 123), aber eine falsche Jahreszahl als Tatzeitpunkt nannte. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte die Privatklägerin den Tat- zeitpunkt dann einmitten und erklärte, der Vorfall habe an einem Montag nach ihren Schulferien stattgefunden. Dass es ein Montag gewesen sei, wisse sie, weil sie damals ihren Lieblingspullover, den sie gerne am Montag angezogen habe, ange- habt habe (pag. 47 Z. 269 ff.). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Privatklägerin das Kerngeschehen noch sehr präsent ist. Dieses schilderte sie – wie bereits aus- geführt – immer gleichbleibend. Sie gab auch gleichlautend an, ihre Eltern und ihr Bruder seien zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht zu Hause gewesen. Wie für die Vorinstanz macht es auch für die Kammer durchaus Sinn, dass die Privatklägerin dem eigentlichen Vorfall und der Tatsache, dass ihre Eltern und ihr Bruder zum Zeitpunkt des Vorfalls abwesend waren, mehr Bedeutung schenkte als dem kon- kreten Zeitpunkt und wo sich ihre Eltern befanden. Kommt hinzu, dass F.________ – wie bereits dargelegt – von sich aus und bereits zu Beginn ihrer Einvernahme den vorgehaltenen Tatzeitpunkt korrigierte (vgl. Ziff. II. 9.2 vorne). Dass die Privatklägerin zu Protokoll gab, der Vorfall habe ca. 15 Minuten gedauert (pol. EV: pag. 36 Z. 121 f.), ist nicht allzu stark zu gewichten. Zwar scheint diese Zeitdauer tatschlich etwas lang zu sein. Allerdings sind Zeitangaben immer schwie- rig. Zudem konnte die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme nachvoll- ziehbar begründen, weshalb sie von dieser Dauer ausging (vgl. pol. EV: pag. 36 Z. 122 ff.). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe zuerst von einer versuch- ten Vergewaltigung gesprochen (vgl. pag. 619 Z. 32 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass im Anzeigerapport vom 7. August 2019 betreffend Eingang der Meldung zwar vermerkt ist, die Privatklägerin habe geschildet, dass ein Bekannter versucht habe, sie zu vergewaltigen (pag. 3). In den protokollierten Einvernahmen sprach die Pri- vatklägerin allerdings nie von einer versuchten Vergewaltigung. Als ihr an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten wurde, sie habe bei der Polizei offenbar gesagt, ein Bekannter hätte versucht, sie zu vergewaltigen, meinte die Privatklägerin, Vergewaltigung sei für sie etwas Anderes (EV StA: pag. 47 Z. 263 ff.). 23 Die Privatklägerin konnte zwar zeitlich nicht genau einordnen, wann sie Dritten vom Vorfall erzählt hatte (vgl. pol. EV: pag. 36 Z. 145 f.; EV StA: pag. 49 Z. 349 ff.). Sie sagte aber immer gleichbleibend aus, dass sie es zuerst F.________ erzählt habe, da diese wie eine Schwester für sie gewesen sei (pol. EV: pag. 36 Z. 145 ff.; EV StA: pag. 49 f. Z. 344 ff.; pag. 50 Z. 357 ff.; EV OG: pag. 617 Z. 25). Und sie wies auch immer konstant darauf hin, dass ihre Mutter festgestellt habe, dass sie sich dem Beschuldigten gegenüber anders verhalte und sie zur Rede gestellt habe (pol. EV: pag. 36 Z. 147 ff.; EV StA: pag. 49 Z. 345 ff.). Dies wird durch die Schilde- rungen der Mutter der Privatklägerin und durch J.________ bestätigt. Weiter wies die Privatklägerin konstant darauf hin, dass ihre Mutter den Beschuldigten zur Re- de gestellt bzw. «rausgeschmissen» habe und sie danach keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten gehabt hätten (pol. EV: pag. 36 Z. 150 f.; EV StA: pag. 51 Z. 423 ff.). Dass das Gespräch der Mutter mit dem Beschuldigten der Anlass für den Kontaktabbruch war, wird vom Beschuldigten, den Eltern der Privatklägerin, F.________ und J.________ deckungsgleich geschildert, auch wenn nicht alle den gleichen Inhalt des Gesprächs wiedergeben. Es ist zutreffend, dass die Privatklägerin widersprüchliche Aussagen zur Frage machte, wohin sie nach dem Vorfall gegangen sei. So gab sie zunächst an, sie sei zu ihrer Kollegin, P.________, die im gleichen Block gewohnt habe, und sei mit dieser zur Schule gegangen (pol. EV: pag. 34 Z. 61 ff.). An der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme erklärte sie demgegenüber, sie sei zur Mutter der Kollegin (P.________) gegangen und habe gesagt, sie habe Kopfweh. Ihre Kollegin sei zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen. In der Schule habe sie sich telefonisch ab- gemeldet. Am Nachmittag habe sie ebenfalls in der Schule gefehlt. Am nächsten Morgen sei sie dann wieder zur Schule gegangen (EV StA: pag. 53 Z. 482 ff.; pag. 54 Z. 510 ff.). In der Absenzenliste der Schule findet sich jedoch kein Absen- zeneintrag für den Tag nach den Herbstferien 2015 (pag. 32). Diese Widersprüche lassen sich jedoch ebenfalls mit dem langen Zeitablauf erklären und sind für die Kammer nicht so gravierend, als dass sie die detaillierten und konstanten Schilde- rungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen nachhaltig zu erschüttern vermö- gen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen. Ein stereotypes Aussa- geverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige sonstige Lügensignale. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zu- sammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 9.4 Aussagen des Beschuldigten Für die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 536 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 540 ff., S. 19 ff.; der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 24 Zusammenfassend bestreitet der Beschuldigte somit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Immerhin räumte er ein, es habe via Sri Lanka eine längere Freundschaft zur Privatklägerin und deren Familie bestanden. Weiter gab er zu, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz ab Mitte/Ende Oktober 2015 näheren Kontakt mit der Familie unterhalten und auch mehrere (vier bis fünf) Male in deren Wohnung in E.________ übernachtet. Der Beschuldigte behauptete jedoch, er habe erstmals nach der Rückkehr des Vaters der Privatklägerin aus den Ferien in Sri Lanka und damit ungefähr Ende Ok- tober 2015 dort übernachtet. Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag in der Hauptverhandlung aus, die Aussagen des Beschuldigten seien stimmig, logisch und konstant. Er habe das Rahmenge- schehen lückenlos und konstant geschildert. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass die Polizei ihm bei seiner ersten Einvernahme einen Vorfall von August 2016 und damit einen falschen Tatzeitpunkt vorgeworfen hatte. Dass er sich dage- gen wehrte, ist nachvollziehbar, denn im August 2016 bestand zwischen dem Beschuldigten und der Familie der Privatklägerin längst kein Kontakt mehr. Richtig ist, dass der Beschuldigte den eigentli- chen Vorfall in allen Einvernahmen bestritt; er beschränkte sich dabei aber nicht auf das blosse Be- streiten, sondern wehrte sich mit relativ grosser Vehemenz, wobei dieses Wehren mehr das Randge- schehen betraf. Der Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe das Rahmengeschehen lückenlos und konsistent geschildert, ist somit entgegen zu halten, dass sich der Beschuldigte vor al- lem darauf beschränkte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Die von ihm gemachten Aussagen enthalten denn auch nicht zu übersehende Widersprüche. Zuerst behauptete er beispiels- weise, aufgrund der zwingend nötigen Anwesenheit im Asylzentrum sei es ihm nicht möglich gewe- sen, bei der Familie der Privatklägerin zu übernachten; diese Aussage korrigierte er dann dahinge- hend, dass er doch ein paar wenige Male bei der Familie übernachtet habe. Später argumentierte er mit den Aufenthaltsdaten in I.________ und mit dem Umstand, dass er die Unterkunft anfänglich nicht verlassen durfte — es ist offensichtlich, dass die (offizielle) Einreise des Beschuldigten in die Schweiz und der Aufenthalt in I.________ zeitlich sehr nahe beieinanderliegen. Daraus wird dann geschlos- sen, dass es nicht logisch wäre, den Beschuldigten derart rasch nach seinem Auftauchen mit der minderjährigen Tochter alleine zuhause zu lassen. Etwas später führte er den fehlenden Wohnungs- schlüssel ins Feld, offenbar mit der Argumentation, dass man einem Unbekannten nicht so schnell ei- nen Wohnungsschlüssel zur Verfügung stellen würde. Und schliesslich machte er geltend, die Familie habe ihn loswerden wollen, weil der Vater der Privatklägerin in seiner Anwesenheit zu viel getrunken habe. Und ganz am Schluss behauptete er mindestens sinngemäss die Privatklägerin werde benutzt, um ihn loszuwerden, weil die Eltern der Privatklägerin nichts mehr mit ihm hätten zu tun haben wollen («Komplott»). Diese Aussagen überzeugen nicht. Der Beschuldigte und die Familie der Privatklägerin kannten sich unbestrittenermassen schon lange, sie halfen und vertrauten sich gegenseitig. Die Fotos des Ausflugs von November 2015 nach Interlaken sprechen klar für ein freundschaftliches, vertrau- ensvolles Verhältnis. Eine derart dokumentierte, gute Beziehung würde kaum aus nichtigen Gründen, grundlos, einseitig von der Familie der Privatklägerin wenige Wochen nach seiner Einreise, nach einer Phase der Unterstützung mit dem Argument des zu vielen Trinkens aufgelöst: viel wahrscheinlicher ist deshalb, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nach dessen Be- kanntwerden zum Abbruch der Beziehung führte. Die Komplott-Theorie des Beschuldigten, ein klassi- scher Gegenangriff, das Schlechtmachen der Gegenseite, überzeugt aber auch deshalb nicht, weil kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, den Vorfall eines sexuellen Übergriffs vier Jahre später, vier Jahre nach dem Abbruch der Beziehung zu konstruieren, um jemanden loszuwerden, mit dem man seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht stimmig; sie sind in sich widersprüchlich, ent- halten an sich unwichtige Details zum Nebengeschehen und dann einen unmotivierten Gegenangriff. 25 Zudem widersprechen die Aussagen des Beschuldigten in entscheidender Weise den in hohem Mas- se als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit nach Auffassung des Gerichts für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich und sorgfältig ge- würdigt. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in sämtlichen Einvernahmen und gab wiederholt zu Protokoll, die Vorwürfe seien gelogen bzw. erstunken und erlogen (del. EV: pag. 107 Z. 223; pag. 109 Z. 319, Z. 336 f.; EV StA: pag. 118 Z. 217; EV Vi: pag. 430 Z. 426) und dies sollte wegen Irreführung der Justiz bestraft werden (del. EV: pag. 109 Z. 322 f.). Dass der Beschuldigte den Vor- fall bestreitet, ist nachvollziehbar. Er strebt gemäss eigenen Aussagen den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B an und eine Voraussetzung hierfür ist Vorstrafenlo- sigkeit bzw. kein Eintrag im Strafregister (vgl. EV OG: pag. 622 Z. 27 ff.). Wie bei der Privatklägerin muss auch beim Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die erste Befragung des Beschuldigten am 10. September 2019 und damit rund vier Jahre nach dem angeblichen Vorfall vom Oktober 2015 stattfand (del. EV: pag. 102 ff.). Zwischen dem Vorfall und der letzten Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. September 2023 liegen rund acht Jahre. Dass die Aussagen des Beschuldigten Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf nachvollziehbar. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gibt es allerdings verschiedene Aspekte, die seine Aussagen als weniger überzeu- gend erscheinen lassen als diejenigen der Privatklägerin. Auffallend sind zunächst die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten, wie oft er bei der Familie der Privatklägerin war bzw. ob er ausserhalb der Asylunter- kunft übernachten durfte (vgl. hierzu Ziff. II. 9.2 vorne). Ferner konnte der Beschul- digte nicht plausibel erklären, wie es zum Kontaktabbruch mit der Familie der Pri- vatklägerin gekommen ist. An der delegierten Einvernahme gab er an, die Mutter der Privatklägerin habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle mehr Umgang mit Schweizern haben und die hiesige Sprache lernen. Zudem trinke ihr Mann in seiner Gegenwart viel (del. EV: pag. 108 Z. 264 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme bestritt der Beschuldigte aber, dass man ihn des Hauses ver- wiesen habe (EV StA: pag. 121 Z. 317 ff.). Angesprochen auf seine polizeilichen Aussagen gab er an, die Mutter der Privatklägerin habe dies nicht direkt so gesagt habe, sondern habe ihm gesagt, er solle mehr mit Schweizern verkehren und ihr Mann trinke in seiner Anwesenheit zu viel (EV StA: pag. 121 Z. 322 ff.). Der Beschuldigte bestritt den Vorfall nicht nur, sondern ging zum Gegenangriff über, indem er ausführte, die Privatklägerin werde von ihren Eltern instrumentali- siert, damit diese ihn loswerden könnten (EV Vi: pag. 429 Z. 418 ff.). Eine solche Komplotttheorie macht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – keinen Sinn, da die Familie der Privatklägerin gemäss den Aussagen des Beschuldigten bereits seit Januar 2016 keinen Kontakt mehr mit diesem hatte (del. EV: pag. 107 Z. 223 ff.; pag. 108 Z. 259 ff.). Weiter gab auch der Beschuldigte an, dass es vor der Anzeige zu einem Vorfall bei der Migros gekommen sei und er danach J.________ angeru- fen habe (EV StA: pag. 119 Z. 225 ff., Z. 256 ff.), was gegen eine Komplotttheorie spricht. Die Begründung des Beschuldigten, weshalb er J.________ angerufen ha- 26 be, überzeugt nicht. So gab er an, er habe ihm den Vorfall erklären und schildern wollen, weil er sehr gestresst gewesen sei und nichts getan habe. Zwar sei mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons durch die Securitas alles erledigt gewesen. Es sei aber so, dass jeder jeden beschuldigen könne. Er habe J.________ gesagt, dass dieser den Vater der Privatklägerin informieren solle. Er sei davon ausgegan- gen, dass die Privatklägerin ihn fälschlicherweise beschuldigen werde, dass er Fo- tos gemacht habe (EV StA: pag. 120 Z. 261 ff., Z. 267 ff., Z. 279 ff.; pag. 123 Z. 379 ff.). Auch seine Erklärung, weshalb er laut gesprochen habe (er habe den Zug nehmen wollen und es sei laut gewesen), wirkt wenig überzeugend (EV StA: pag. 120 Z. 270 ff., Z. 276 f.). Weiter griff der Beschuldigte J.________ an, indem er angab, er habe diesem den Vorfall nicht richtig erklären können, weil dieser an diesem Tag sehr betrunken gewesen sei (EV StA: pag. 120 Z. 272 f.). Erstaunlich ist zudem seine Aussage, dass ihn die Familie der Privatklägerin die ganze Zeit beschuldige (EV StA: pag. 121 Z. 314 f.). Die vom Beschuldigten geäusserte Kom- plotttheorie passt auch nicht zu seinen ersten Aussagen, wonach die Mutter der Privatklägerin wie eine ältere Schwester für ihn gewesen sei und ihr Vater ein gu- ter, sehr hilfsbereiter Mensch sei, den er als älteren Bruder betrachtet habe. Die Familie der Privatklägerin sei für ihn eine Ersatzfamilie gewesen (del. EV: pag. 107 Z. 201, Z. 210 ff.). Zudem gab der Beschuldigte übereinstimmend mit der Privatklä- gerin an, dass sie, als er noch in Sri Lanka gewohnt habe, ein gutes Verhältnis ge- habt hätten und die Privatklägerin ihn Onkel genannt habe (del. EV: pag. 104 Z. 74 ff.; pag. 105 Z. 106 ff.; EV Vi: pag. 430 Z. 426 f.). Sie hätten sich gegenseitig sehr lieb gehabt (EV StA: pag. 117 Z. 167). Der Beschuldigte machte geltend, die Familie der Privatklägerin habe den Vorfall erfunden bzw. Anzeige gegen ihn eingereicht, weil er die Privatklägerin mit einem Jungen zusammen vor der Migros gesehen und sie angeblich fotografiert habe (EV OG: pag. 625 Z. 37 ff.; pag. 626 Z. 27 ff.; vgl. auch EV Vi: pag. 429 Z. 415 ff.). Viel- leicht hätten sie ihn zum Schweigen bringen wollen (EV Vi: pag. 429 Z. 417). Auf Nachfrage der Verteidigung, weshalb es für die Familie der Privatklägerin denn so schlimm wäre, wenn er die Privatklägerin mit einem Jungen zusammen fotografiert hätte, meinte der Beschuldigte, ihre Eltern hätten sicher geschimpft und sie hätten sie evtl. auch geschlagen. Auch ausserhalb der Familie hätte es Konsequenzen für die Familie gehabt. Die Sache wäre hässlich geworden (EV OG: pag. 628 Z. 14 ff.). Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht. Selbst wenn sich der Vorfall vor der Mi- gros so zugetragen hat, wäre ein solcher Vorfall kaum ein Grund, dass die Familie der Privatklägerin gestützt darauf die geltend gemachten Vorwürfe gegen den Be- schuldigten inszeniert hätte. Auf Frage des Gerichtspräsidenten, weshalb die Privatklägerin plötzlich so etwas erfinden und vor Gericht lügen sollte, griff der Beschuldigte die Mutter der Privat- klägerin an und führte aus, diese sei bekannt dafür, dass sie in der Nachbarschaft wenig Kontakte pflege. Sie knüpfe Kontakte, doch später kritisiere sie diese Leute (EV Vi: pag. 429 Z. 410 ff.). Schliesslich warf er den Eltern der Privatklägerin vor, schuld an der Beendigung der Beziehung zu seiner Freundin in Sri Lanka zu sein. Sie hätten in seinem Heimatland über ihn hergezogen und über das laufende Straf- verfahren berichtet. Dies habe auch die Familie seiner Freundin mitbekommen, weshalb es zur Trennung gekommen sei (EV Vi: pag. 430 Z. 438 ff.; EV OG: 27 pag. 628 Z. 29 ff.). Die Mutter der Privatklägerin sei eine schlimme Frau, die alles weitererzähle (EV OG: pag. 628 Z. 29). Erstaunlicherweise und im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin und de- ren Eltern gab der Beschuldigte auf Frage, was man in Sri Lanka über ein junges Mädchen / eine junge Frau denke, die von einem Mann sexuell angegangen wor- den sei, an, man denke, ein Mann, der so etwas tue, sei ein sehr schlechter Mann. Es würde zu einer Schlägerei mit den Verwandten kommen. Diese Aussage tätigte er, nachdem er zunächst ausweichend geantwortet hatte (EV StA: pag. 123 Z. 384 ff.). Insgesamt fallen in den Aussagen des Beschuldigten Widersprüche zu seinen Auf- enthalten bei der Familie der Privatklägerin auf, die sich nicht einzig mit dem Zeit- ablauf erklären lassen. Weiter lässt sich aus seinen Aussagen nicht erklären, war- um es zum abrupten Kontaktabbruch mit der Familie der Privatklägerin gekommen ist und weshalb die Privatklägerin mehrere Jahre nach dem Kontaktabbruch Anzei- ge gegen ihn eingereicht hat. Zudem finden sich in den Aussagen des Beschuldig- ten als Lügensignale Gegenangriffe. Schliesslich überzeugt die vom Beschuldigten genannte Komplotttheorie nicht. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. 9.5 Aussagen von L.________, Mutter Privatklägerin Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin zutreffend zu- sammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 542 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Mutter der Privatklägerin wie folgt (pag. 544 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugin, die Mutter der Privatklägerin, die Aussagen ihrer Tochter bestätigte. Wie immer bei befragten Familienmitgliedern gilt es zu berücksichtigen, dass enge Familienbande bestehen; hinzukommt, dass die Mutter der Privatklägerin naturgemäss beim Vorfall nicht dabei war und ihre Aussagen damit lediglich auf dem basieren, was sie von ihrer Tochter und von anderen Personen erfahren hat – vom «Hörensagen». Angesichts der engen Familienbande ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mutter der Privatklägerin angesichts der zur Dis- kussion stehenden Vorfälle emotional stark belastet sind. Das gilt selbstredend auch für den Vater und den Bruder der Privatklägerin. Die Mutter der Privatklägerin schilderte das, was sie gehört hatte. Sie hatte die Privatklägerin zur Poli- zei begleitet; der Gang zur Polizei basierte auf einem neuen, möglicherweise falsch interpretierten Vorfall vor der Migros. Ihre Aussagen bei der Polizei sind vor dem Hintergrund, dass sie auf dem Hörensagen basieren, sehr stimmig. Für das Gericht wesentlich ist insbesondere, dass es ihr gelun- gen ist, die Wichtigkeit der kulturellen Herkunft in diesem Bereich deutlich zu machen. Bereits aus den Aussagen bei der Polizei ergibt sich, dass ihr das Ganze sehr unangenehm war, sie eigentlich nicht hätte aussagen wollen. Der gleiche Eindruck resultierte bei der gerichtlichen Befragung. Auffallend ist, dass sie den Beschuldigten nicht in einem schlechten Licht darstellte und ausführte, er sei ein grundsätzlich lieber Mensch, der ihr leidgetan habe, weil er in der Schweiz alleine gewesen sei. Ihre Aussagen zum Rahmengeschehen (Bekanntschaft, Kontaktaufnahme, Besuche, etc.) passen. Von Bedeutung für das Gericht sind aber insbesondere ihre Schilderungen zu den Veränderungen, die sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien in Sri Lanka bei ihrer Tochter, der Privatklägerin festgestellt hatte. 28 In diesem Punkt decken sich ihre Aussagen mit denjenigen ihres Sohns, mit den Aussagen der Zeu- gin F.________ und teilweise auch den Aussagen des Zeugen J.________. Es ist der Verteidigung beizustimmen, dass es gewisse Widersprüche gibt, insbesondere in den Aus- sagen vor Gericht. Die Aussagen der ersten Stunde scheinen hingegen konsistent zu sein. Nament- lich darf sich nicht negativ auswirken, dass sie zu Beginn, basierend auf den Schilderungen ihrer Tochter von einem Vorfall im Herbst 2016 ausging. Die Widersprüche zur Frage, wann nun genau sie von ihrer Tochter über das Geschehene informiert wurde, sind hingegen vernachlässigbar – der Ge- samtablauf passt. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass bei dieser Ausgangslage Details zum Kerngeschehen fehlen. Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin helfen in diesem Sinne nicht ent- scheidend weiter, bestärken aber den Eindruck der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Für die Kammer ist ebenfalls entscheidend, dass der Mutter der Privatklägerin Veränderungen an ihrer Tochter aufgefallen sind. Sie habe ihre Tochter gefragt, weshalb sie sich zurückziehe und nicht mit dem Beschuldigten spreche, daraufhin habe ihre Tochter ihr vom Vorfall erzählt (del. EV: pag. 72 Z. 42 f.; pag. 77 Z. 256 f.). Eindrücklich ist für die Kammer, dass die Mutter der Privatklägerin dieses zur Redestellen mit einem Besuch der Familie bei Freuden in Zürich verknüpfte. Ihre Tochter habe sich zuerst sehr über den Besuch bei dieser Familie mit zwei kleinen Kindern gefreut. Als ihr Mann dann dem Beschuldigten erlaubt habe, ebenfalls mitzukommen, sei ihre Tochter wütend geworden und habe sie in der Küche angeschrien und eine wegstossende Geste gemacht (del. EV: pag. 77 Z. 263 ff.). Dieses Verhalten ihrer Tochter habe sie dazu bewegt, ihre Tochter während des Besuchs in Zürich zu beobachten und später habe sie ihre Tochter darauf angesprochen. Die Mutter der Privatklägerin schilderte dabei Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise was man gegessen habe und dass ihre Tochter dem Beschuldigten nichts serviert habe (del. EV: pag. 77 f. Z. 278 ff.). Dass ein Besuch in Zürich bzw. Rapperswil stattgefunden hat, wird auch von der Privatklägerin, vom Beschuldigten und von J.________ bestätigt (vgl. pag. 96 Z 105 ff.; pag. 98 Z. 194 ff.; pag. 617 Z. 34 ff.; pag. 618 Z. 11 f.; pag. 624 Z. 8 ff., Z. 19). Die Mutter schilderte weiter, dass sie ihren Sohn nach Bekanntwerden des Vorfalls angerufen habe, dieser aber geschockt gewesen sei und nicht gewusst habe, was tun (pag. 78 Z. 294 ff.). Die Mutter der Privatklägerin schilderte auch, wie der Beschuldigte reagiert habe, als sie ihm gesagt habe, dass er nicht mehr zu ihnen kommen könne, wobei sie ihm den Grund nicht genannt habe. Der Beschuldigte sei auf die Toilette gegangen und habe danach ein verweintes Gesicht gehabt. Dabei habe sie gewartet, bis ihr Mann das Haus verlassen habe, weil sie sicher gewesen sei, dass ihr Mann wütend werde und sie habe verhindern wollen, dass ihr Mann den Beschuldigten schlage (del. EV: pag. 78 Z. 306 ff.; pag. 80 Z. 400 ff.; EV Vi: pag. 475 Z. 271 f.). Der Beschuldigte habe sehr nachdenklich und traurig reagiert (del. EV: pag. 80 Z. 432 f.). Auffallend ist, dass die Mutter der Privatklägerin an der Fortsetzungsver- handlung anders als in ihren ersten Aussagen zu Protokoll gab, sie habe den Be- schuldigten angerufen (EV Vi: pag. 474 Z. 215 ff.). 29 Die Mutter der Privatklägerin konnte auch ausführen, wie es dazu kam, dass sie J.________ vom Vorfall erzählte, und dass dieser mit der Privatklägerin gespro- chen habe (del. EV: pag. 78 Z. 310 ff.; pag. 80 Z. 404 ff.). Weiter legte sie nachvoll- ziehbar dar, dass sie zunächst ihrem Mann nichts vom Vorfall erzählt habe, dieser aber von der Nachbarin davon erfahren habe und sie darauf angesprochen habe (del. EV: pag. 78 Z. 322 ff.). Die Mutter der Privatklägerin schilderte auch, dass es sie traurig mache, wenn sie an den Vorfall denke. Sie dürfe nicht darüber nachdenken (del. EV: pag. 77 Z. 255 f.). Als sie von ihrer Tochter erfahren habe, dass der Beschuldigte ihr in die Brüste geklemmt habe, sei sie unter Schock gestanden und traurig gewesen (del. EV: pag. 79 Z. 347 f.). Weiter gab sie an, dass auch ihre Tochter sehr traurig ausgese- hen habe, als sie ihr vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 80 Z. 396 ff.). Gegen einen Komplott oder eine Falschanzeige spricht, dass die Mutter der Privat- klägerin grundsätzlich gut über den Beschuldigten sprach (Er sei eine liebe Person, sie habe Bedauern mit ihm gehabt; ihre Tochter habe ihn Onkel genannt [del. EV: pag. 72 Z. 36 ff.]). Weiter geht auch aus den Aussagen der Mutter der Privatkläge- rin der kulturelle Hintergrund und der Wunsch, nach aussen den Ruf zu wahren, hervor. So gab die Mutter der Privatklägerin an, sie habe ihre Tochter nicht nach Details fragen wollen (del. EV: pag. 79 Z. 346 f.). Danach habe sie mit ihrer Tochter nie mehr darüber gesprochen und auch nicht mehr nachgefragt (del. EV: pag. 79 Z. 358, Z. 376). Sie habe ihrer Tochter gesagt, sie solle denken, es sei ein schlech- ter Traum. Sie solle schauen, dass sie es vergessen könne (del. EV: pag. 79 Z. 376 ff.). Sie habe ihrem Mann nichts davon erzählen und das Ganze «erkalten lassen» wollen. Ihr Mann habe es von der Nachbarin erfahren; diese habe es von der Tochter erfahren. Sie habe ihrer Tochter gesagt: «Hast du kein Hirn? Warum erzählst du es den Nachbarn? Du kannst es ja mir erzählen, ich bin ja da. Du soll- test nicht mit anderen sprechen. Das ist ja kulturell» (del. EV: pag. 80 Z. 421 ff.). Auffallend ist auch, dass die Mutter der Privatklägerin an der delegierten Einver- nahme kaum benennen konnte, was genau passiert ist und von «das» sprach (vgl. del. EV: pag. 78 Z. 296, Z. 334 ff.; pag. 80 Z. 411). Falls seitens der Familie der Privatklägerin tatsächlich ein Komplott gegen den Beschuldigten orchestriert wor- den wäre, hätte man kaum einen Vorfall erfunden, den man vor Scham nicht schil- dern kann. Die Mutter der Privatklägerin hoffte gemäss ihren Aussagen, dass sich mit dem Wegweisen des Beschuldigten die Sache erledigt hatte. Sie sei damals davon ausgegangen, dass ihre Tochter nur ihr vom Vorfall erzählt hatte (del. EV: pag. 80 Z. 433 ff.). In ihren Kulturkreisen schaue man, dass man solche Geschich- ten nicht noch verbreite und herumerzähle. Sie habe es ja nicht einmal ihrem Mann erzählen wollen. Sie habe nicht erwartet, dass daraus eine so grosse Sache werde (pag. 81 Z. 487 ff.). Auch hier nannte die Mutter der Privatklägerin als Nebensäch- lichkeit, dass sie, nachdem ihr Mann vom Vorfall erfahren habe, oft Streit mit ihrem Mann gehabt habe. Dieser habe ihr vorgeworfen, der Beschuldigte komme aus dem gleichen Dorf wie sie, und dass Leute, die aus ihrem Dorf kämen, schlechte Sachen machen würden. Dies sei ein enormer Druck für sie gewesen (del. EV: pag. 81 f. Z. 492 ff.; EV Vi: pag. 475 Z. 265 f.). Sie seien nicht zur Polizei gegan- gen, weil dies in ihrer Kultur eine Schande sei und sie die Ehre verloren hätten, 30 wenn jemand von diesem Vorfall erfahren hätte. Wegen der Schande habe sie auch ihrem Mann nichts davon erzählen wollen (EV Vi: pag. 474 Z. 254 ff.). Die Mutter der Privatklägerin nannte ebenfalls den Vorfall bei der Migros 2019 als Auslöser für die Anzeige (del. EV: pag. 79 Z. 378 ff.; pag. 81 Z. 473 ff., Z. 491). Sie bestätigte die Aussagen der Privatklägerin, wonach diese nichts vom Vorfall bei der Migros erzählt habe, aber vom Vater darauf angesprochen worden sei (del. EV: pag. 79 Z. 389 ff.). Die Mutter der Privatklägerin gab an, sie habe ca. zwei Monate nach dem Vorfall davon erfahren (del. EV: pag. 81 Z. 465 ff.). Dies deckt sich nicht mit den Aussagen der Privatklägerin, die angab, sie habe ihrer Mutter ca. vier Tage, nachdem sie es F.________ gesagt habe, vom Vorfall erzählt (pol. EV: pag. 36 Z. 148 f.) bzw. eini- ge Wochen später vom Vorfall erzählt, plus/minus einen Monat später (EV Vi: pag. 422 Z. 107 ff.). Auch decken sich die Aussagen der Privatklägerin nicht mit den Aussagen ihrer Mutter, wie der Vater der Privatklägerin vom Vorfall erfahren haben soll. So gab die Privatklägerin an, ihre Mutter habe es ihrem Vater erzählt (EV Vi: pag. 422 Z. 107 f.). Die Privatklägerin bestätigte aber die Aussagen der Mutter, dass man entschieden habe, das Ganze ruhen zu lassen (EV Vi: pag. 422 Z. 108). In Würdigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass es in den Aussagen der Mutter der Privatklägerin zwar Widersprüche in zeitlicher Hinsicht und wie sie dem Beschuldigten gesagt hat, dass er nicht mehr zu ihnen nach Hause kommen dürfe, gibt. Jedoch sind diese Widersprüche mit dem langen Zeitablauf erklärbar. Weiter vermögen die Widersprüche nicht die restlichen Aussagen der Mutter der Privat- klägerin zu erschüttern, die zwar nichts Weiterführendes zum Kerngeschehen schildern konnte, aber eindrücklich beschrieb, dass sich ihre Tochter im Verhalten gegenüber dem Beschuldigten verändert habe, weshalb sie ihre Tochter darauf angesprochen habe. Gegen eine Absprache sprechen die diesbezüglichen detail- lierten Aussagen. Der in der Kultur der Eltern der Privatklägerin stark verankerte Wunsch nach Wahrung des Scheins spricht gegen einen Komplott. Die Kammer kommt deshalb wie die Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei der Mutter der Privatklägerin zwar um eine Verwandte handelt, deren Aussagen auch unter die- sem Gesichtspunkt zu beachten sind, ihre Aussagen aber dennoch den Eindruck der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestärken. 9.6 Aussagen von K.________, Vater der Privatklägerin Auch hier kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen des Vaters der Privatklägerin verwiesen werden (pag. 545 ff., S. 24 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Vaters der Privatklägerin wie folgt (pag. 547, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch der Vater der Privatklägerin bestätigte zusammengefasst die Aussagen der Privatklägerin. Bei der Würdigung seiner Aussagen gilt das Gleiche wie bei seiner Ehefrau: Er ist als Vater selbstredend eng mit der Privatklägerin, seiner Tochter, verbunden. Er war nicht dabei und machte seine Aussagen nur vom «Hörensagen». Spürbar war, dass ihm das Erscheinen vor Gericht unangenehm war. Von sich aus schilderte er, dass der Vorfall vor allem wegen des kulturellen Hintergrunds «totgeschwie- gen» worden sei – zum Schutz und im Interesse der ganzen Familie. Tatsache ist, dass er sich bzgl. 31 des Abholens/Auftauchens des Beschuldigten in gewisse Widersprüche verstrickte – dies gilt insbe- sondere in der Einvernahme vor Gericht. Hier ist zu seinen Gunsten der Zeitablauf zu berücksichti- gen. Tatsache ist ja auch, dass er sich zur fraglichen Zeit nachweislich nicht in der Schweiz aufgehal- ten hat. Es ist offensichtlich, dass seine Aussagen auf einer nachträglichen Rekonstruktion dessen basieren, was er vom «Hörensagen» in Erfahrung gebracht hatte. Im Endeffekt bringen die Aussagen des Vaters der Privatklägerin, wie das auch die Verteidigerin geltend machte, für die Beurteilung des Sachverhalts keinen entscheidenden Mehrwert. Den Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Indem der Vater ausführte, wie er vom Vorfall erfahren habe (die Mutter von F.________ habe ihn angerufen und ihm davon erzählt), bestätigte er die Aussagen seiner Frau, wonach ihm diese nichts vom Vorfall erzählen wollte. Zudem bestätigte er damit die Aussagen der Privatklägerin, dass diese F.________ vom Vorfall erzählt hatte (pol. EV: pag. 60 Z. 155 ff., Z. 177 ff.; pag. 61 Z. 216 ff.; EV Vi: pag. 469 Z. 37 f.). Der Vater der Pri- vatklägerin konnte das Gespräch mit der Nachbarin zudem mit der Nebensächlich- keit verbinden, dass diese ihm am Telefon nichts habe sagen, sondern ihn in der Stadt habe treffen wollen (pol. EV: pag. 60 Z. 156 ff.). Ferner bestätigte er die Aus- sagen seiner Frau, wonach diese J.________ vom Vorfall erzählt habe (pag. 60 Z. 161; pag. 61 Z. 203). Er bestätigte auch den von der Mutter der Privatklägerin genannten Grund, warum man ihm nichts vom Vorfall erzählt habe, indem er an- gab, sie hätten befürchtet, dass es zu einer Schlägerei oder grösseren Problemen hätte kommen können (pol. EV: pag. 61 Z. 233 ff.). Dass die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten weggeschickt habe, sagte auch der Vater der Privatklägerin aus, wobei er angab, sie habe ihm erzählt, dass sie keine Probleme mit der Hauswartung wolle. Er bestätigte auch die Aussage seiner Frau, dass er nicht zu Hause gewesen sei, als diese den Beschuldigten weggeschickt habe (pol. EV: pag. 62 Z. 260 ff.). Anlässlich der Fortsetzungsver- handlung erklärte der Vater der Privatklägerin zwar, er habe den Beschuldigten weggeschickt (EV Vi: pag. 471 Z. 117 ff.). Er wurde jedoch nicht im Detail zum Wegschicken befragt. Die Kammer stellt entsprechend auf die ersten Aussagen des Vaters der Privatklägerin ab. Weiter wird auch aus den Aussagen des Vaters der kulturelle Hintergrund ersicht- lich. So gab er an, er habe beschlossen, das Ganze auf sich beruhen zu lassen. Er habe nicht gewollt, dass der Ruf seiner Tochter beschädigt werde, was mit ihrem kulturellen Hintergrund zu tun habe (pol. EV: pag. 61 f. Z. 244 ff.). Man schweige dies tot, da man kulturell bedingt in der Regel immer der Frau die Schuld für einen solchen Fall gebe (pol. EV: pag. 62 Z. 289 ff.). In ihrer Kultur sei es so, dass man die Ehre verliere, wenn so etwas in ihren Kreisen bekannt werde (EV Vi: pag. 470 Z. 79 f.). Damit bestätigt der Vater die Aussagen der Privatklägerin und seiner Frau, dass der kulturelle Hintergrund der Grund dafür war, dass man nach dem Vorfall keine Anzeige eingereicht hat. Auch der Vater der Privatklägerin nannte den Vorfall bei der Migros 2019 als Grund dafür, weshalb man 2019 schliesslich eine Anzeige eingereicht hat. Er habe keine weiteren Probleme mehr gewollt und seine Tochter schützen wollen. Dabei bestätigt er die Aussagen seiner Tochter, dass diese ihm nichts von diesem Vorfall erzählt hatte. Er gab an, von J.________ vom Vorfall bei der Migros erfahren zu 32 haben und danach seine Tochter zur Rede gestellt zu haben. J.________ sei vom Beschuldigten angerufen worden (pol. EV: pag. 63 Z. 325 ff.; pag. 64 Z. 349 f.; EV Vi: pag. 471 f. Z. 138 ff.). Dass der Beschuldigte J.________ nach dem Vorfall bei der Migros angerufen hat, bestätigten sowohl der Beschuldigte als auch J.________, auch wenn diese nicht den gleichen Inhalt des Telefongesprächs nannten. Auch bestätigte J.________ die Aussagen des Vaters der Privatklägerin, dass er diesen angerufen und ihm vom Vorfall bei der Migros erzählt habe. Zeitlich ordnete der Vater der Privatklägerin das Gespräch mit der Nachbarin ca. vier bis fünf Monate nach dem Vorfall (pag. 60 Z. 167 f.) bzw. Ende 2015 oder ca. Anfang 2016 (EV Vi: pag. 469 Z. 40 f.) ein und gab an, er habe den Beschuldigten im 2016 letztmals gesehen (pol. EV: pag. 62 Z. 281 f.). Zusammengefasst bestehen einige Ungereimtheiten in den Aussagen des Vaters der Privatklägerin, wann der Beschuldigte erstmals bei ihnen in der Schweiz aufge- taucht ist und wann er vom Vorfall erfahren hat. Zudem kann der Vater zum Kern- geschehen nichts Weiterführendes sagen. Jedoch bekräftigen seine Aussagen, dass es zu einem Vorfall zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ge- kommen sein muss, von dem verschiedene Personen erfahren haben. Weiter bestätigen seine Aussagen, dass es zu einem Kontaktabbruch zwischen der Fami- lie der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist. Auch erklären die Aussagen des Vaters, warum die Familie zunächst von einer Anzeige absah und sich 2019 schliesslich doch zu einer Anzeige entschloss. Insgesamt bekräftigen seine Aussagen nach Ansicht der Kammer wiederum die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin. 9.7 Aussagen von M.________, Bruder der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Bruders der Privatklägerin korrekt zusam- men (pag. 547 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie würdigte dessen Aussagen wie folgt (pag. 548, S. 27 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Für den Bruder der Privatklägerin gelten, wie bereits erwähnt, die gleichen Überlegungen wie für ihre Eltern. Er wurde nur von der Polizei befragt und konnte selbstredend nur Aussagen vom «Hörensa- gen» machen. Immerhin bestätigte er, ohne angriffig zu sein, was bereits bekannt war. Er legte offen, dass er das Ganze über F.________ erfahren habe. Die Aussagen passen grundsätzlich zu denjeni- gen der übrigen Familienmitglieder. Wesentlich ist sein Hinweis aus eigner Wahrnehmung, wonach er bei seiner Schwester selber eine Veränderung festgestellt und sich nachträglich Vorwürfe gemacht habe, dass er nicht auf sie zugegangen sei. Auch seine Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich der Vorfall im Herbst ereignet haben muss, zu einem Zeitpunkt, als beide Eltern nicht zuhause waren bzw. in Sri Lanka weilten. Korrekterweise muss man anfügen, dass die Verteidigerin geltend machte, der Bruder der Privatklägerin habe ausgesagt, der Beschuldigte sei nie alleine mit seiner Schwester gewesen. Das ist wohl wahr, wobei die Frage lautete « wer war alles anwesend, wenn A.________ sich in Ihrer Wohnung aufgehalten hat (pag. 67, unten). Hätte der Bruder der Privatklägerin anders ausgesagt, hätte er – sinngemäss – zugeben müssen, dass er seine Schwester alleine, d.h. im Stich gelassen hat. Insgesamt lassen die Aussagen des Bruders der Privatklägerin keine erheblichen Zwei- fel an deren detaillierten Aussagen aufkommen. 33 Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist auszuführen, dass der Bruder der Privatklägerin übereinstimmend mit F.________ zu Protokoll gab, dass F.________ ihm vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 68 Z. 95 ff.). Eindrücklich schilderte der Bruder der Privatklägerin, dass er das Ganze nicht habe wahrhaben wollen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Verfassung gewesen sei zu reagieren, dass er seine Schwester hätte beschützen sollen, dass er mit sei- nem Verhalten gezeigt habe, dass sie sich nicht auf ihn verlassen könne und dass er sich noch heute die Schuld gebe für das, was passiert sei (del. EV: pag. 68 Z. 100, Z. 104, Z. 111; pag. 69 Z. 165 f.). Diese Schilderungen sprechen nach An- sicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bruders der Privatklä- gerin und dafür, dass es einen Vorfall gegeben haben muss. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen zudem die Aus- führungen ihres Bruders, dass ihm bei ihr eine Veränderung aufgefallen sei. Sie sei in komischer Verfassung gewesen, habe kaum etwas gegessen und auf nichts Lust gehabt, obwohl sie sonst recht viel esse. Zudem habe sie sich in dieser Zeit recht häufig bei F.________ aufgehalten (del. EV: pag. 68 Z. 105 ff.). Auch bei sich schilderte der Bruder Veränderungen. So gab er an, dass er – bis zu dem Zeit- punkt, wo seine Eltern den Beschuldigten weggeschickt hätten – ein anderer Mensch gewesen sei. Er sei wie eine Leiche unterwegs gewesen. Er habe extrem abgenommen. Er hätte etwas machen sollen und mit seiner Schwester zur Polizei gehen sollen. Er habe einfach gehofft, dass der Beschuldigte verschwinde (del. EV: pag. 69 Z. 160 ff., Z. 179). Auch aus den Aussagen des Bruders der Privatklägerin wird der kulturelle Hinter- grund ersichtlich, indem er angab, er habe mit seiner Schwester und auch mit sei- nen Eltern nicht darüber sprechen können, was mit seiner Kultur zu tun habe (del. EV: pag. 68 Z. 127 ff.). In der Familie hätten sie nicht über den Vorfall gespro- chen (del. EV: pag. 69 f. Z. 185 ff.). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der Bruder der Privatklägerin habe bestätigt, dass der Beschuldigte nie alleine mit der Privat- klägerin in der Wohnung gewesen sei (vgl. pag. 632). Auf Frage, wer alles in der Wohnung anwesend gewesen sei, wenn sich der Beschuldigte in der Wohnung aufgehalten habe, gab der Bruder der Privatklägerin an, seine Schwester, seine El- tern und er selber, aber nicht alle im gleichen Zeitraum (del. EV: pag. 67 Z. 89 ff.). Er selber sei zu 80% nicht zu Hause gewesen (del. EV: pag. 67 Z. 83). Seine Eltern seien in Sri Lanka in den Ferien gewesen, als es passiert sei (del. EV: pag. 68 Z. 109). In den Aussagen des Bruders der Privatklägerin gibt es ebenfalls zeitliche Unge- reimtheiten. So gab er an, der Beschuldigte habe ca. zwei bis drei Wochen, nach- dem er vom Vorfall erfahren habe, die Wohnung verlassen, was mit dem Ausflug seiner Eltern mit dem Beschuldigten nach Interlaken am 26. November 2015 nicht übereinstimmen würde (del. EV: pag. 69 Z. 181 ff.). Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch mit der langen Zeitdauer seit dem Vorfall erklären. Eine weitere Unge- reimtheit findet sich darin, dass der Bruder der Privatklägerin zu Protokoll gab, sein Vater habe den Beschuldigten weggeschickt (del. EV: pag. 69 Z. 177 f.). 34 Trotz dieser Ungereimtheiten erachtet die Kammer die Aussagen des Bruders der Privatklägerin wiederum als Bekräftigung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Er konnte zwar nichts Weiterführendes zum Kerngeschehen aussa- gen, jedoch zeigen seine geschilderten Eindrücke und Empfindungen, dass etwas vorgefallen sein muss und dass es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Be- schuldigten und der Familie der Privatklägerin gekommen ist. 9.8 Aussagen von F.________, Freundin der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen von F.________ zutreffend zusammen (pag. 548 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und würdigte sie wie folgt (pag. 550, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin bestätigte zusammenfassend die Aussagen der Privatklägerin und behauptet, diese habe ihr Ende Oktober 2015 vom Vorfall erzählt. Für das Gericht ist wesentlich, dass die beiden Mädchen im Zeitpunkt von Anzeige/Einvernahmen keinen Kontakt mehr hatten, womit F.________ grundsätz- lich als mehr oder weniger «neutrale» Zeugin zu betrachten ist. Absprachen waren vor der Einver- nahme kaum möglich, auch weil die Befragung für die Zeugin überraschend gekommen sein dürfte. Nichtsdestotrotz bezeichneten sich die beiden jedenfalls für die Zeit des Vorfalls als Freundinnen. Für die Anklage dürften die Aussagen der Zeugin insbesondere bzgl. des Zeitpunkts des Vorfalls von entscheidender Bedeutung gewesen sein. Das ist auch für das Gericht nachvollziehbar. Die Aussa- gen von F.________ basieren selbstredend auch auf einer Kenntnisnahme der Vorfälle vom «Hören- sagen». In Kenntnis dieser Voraussetzungen decken sich ihre Aussagen zum eigentlichen Kernge- schehen mit den Aussagen der Privatklägerin und erscheinen jedenfalls für sich gesehen logisch. Dif- ferenzen zu Detailfragen, wie sie die Verteidigung geltend macht (Schule/Bus, wann «geoutet»), las- sen sich auch bei dieser Zeugin im Zeitablauf erklären und vermögen die grundsätzliche Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern. Auch die Zeugin bestätigte, vier Jahre nach dem Vorfall von ihren persönlichen Wahrnehmungen, nämlich, dass die Privatklägerin ängstlich und traurig gewesen sei und dass es sei ihr dann wieder bessergegangen sei, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bei der Familie verkehrte. Für das Gericht steht auch ausser Zweifel, dass die Reise, welche die Zeugin im Oktober 2015 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Kanada unternommen haben will, tatsächlich stattfand, auch wenn die Pässe, welche diese Reise belegt hätten, nicht beigebracht werden konnten. Eine derartige Reise hat einen grossen Erinnerungswert. Schliesslich ist anzufügen, dass sich die Aussagen der Zeugin nicht nur mit den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder deckt. Falls seitens der Familie der Privatklägerin tatsächlich ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet worden wäre, wie dieser geltend machen will, hätte zweifellos auch F.________ miteinbezogen werden müssen. Dafür gibt es jedoch angesichts des Kontaktab- bruchs absolut keine Hinweise. In der Quintessenz bedeutet dies für das Gericht, dass auf die Aussa- gen der Zeugin bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abgestellt werden kann. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Dass F.________ von sich aus und spontan darauf aufmerksam machte, dass sich der Vorfall im 2015 und nicht im 2016 ereignet habe (del. EV: pag. 86 Z. 7 f.) und diesen mit ihren Herbstfe- rien in Kanada verknüpfte (del. EV: pag. 87 Z. 74 ff.; pag. 89 Z. 180 ff.; pag. 91 Z. 252 ff.), spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Abspra- che ihrer Aussagen mit denjenigen der Familie der Privatklägerin. Für die Kammer ist zudem entscheidend, dass auch F.________ nach ihrer Rück- kehr aus den Ferien Veränderungen bei der Privatklägerin feststellte. Sie habe ge- 35 merkt, dass mit der Privatklägerin etwas nicht stimme. Die Privatklägerin sei nicht glücklich gewesen und habe Angst gehabt, nach Hause zu gehen (del. EV: pag. 88 Z. 97 ff., Z. 126 f., Z. 141 f.; pag. 89 Z. 189). Sie habe deshalb die Privatklägerin darauf angesprochen. Die Privatklägerin habe angefangen zu weinen und habe ihr vom Vorfall erzählt (del. EV: pag. 90 Z. 195 ff.). F.________ führte auch aus, dass es der Privatklägerin körperlich und seelisch wieder bessergegangen sei, als der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen zu Hause gewesen sei. Sie habe keine Angst mehr gehabt, dass etwas passieren könne (del. EV: pag. 89 Z. 148 ff.). F.________ bestätigte die Aussagen des Bruders der Privatklägerin, dass sie die- sem vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 88 Z. 131 f.; pag. 90 Z. 212 ff.). Sie bestätigte aber auch die Aussagen der Eltern der Privatklägerin, wonach sie ihrer Mutter vom Vorfall erzählt habe, nachdem sie dem Bruder der Privatklägerin davon erzählt hätten, der Beschuldigte sich aber weiterhin bei der Familie der Privatkläge- rin aufgehalten habe. Sie gab übereinstimmend mit den Eltern der Privatklägerin an, dass ihre Mutter dem Vater der Privatklägerin vom Vorfall erzählt habe (del. EV: pag. 88 Z. 132 ff.; pag. 91 Z. 245 ff.). F.________ konnte nicht sagen, ob der Bru- der der Privatklägerin mit der Mutter über den Vorfall gesprochen hatte. Die beiden hätten sich jedoch auch etwas komisch verhalten, weshalb sie denke, dass er der Mutter etwas gesagt habe (del. EV: pag. 90 Z. 221 ff.). Weiter schilderte F.________ auch, wie sie selber auf die Erzählungen der Privatklägerin reagiert habe (schockiert, weil sie nicht erwartet habe, dass so etwas passiere: del. EV: pag. 90 Z. 207 ff.). Entgegen den Aussagen des Vaters der Privatklägerin gab F.________ an, sie glaube, dieser habe mit dem Beschuldigten gesprochen. Dies lässt sich aber damit erklären, dass in der Familie der Privatklägerin nicht über den Vorfall gesprochen wurde und F.________ Annahmen darüber traf, dass mit dem Beschuldigten ge- sprochen worden sei (del. EV: pag. 88 f. Z. 143 ff.; pag. 91 Z. 247 ff.). Offenbar sprach F.________ mit der Privatklägerin nicht mehr über den Vorfall, nachdem sie es ihrer eigenen Mutter erzählt hatte. Sie hätten gesagt, dass sie das Ganze ver- gessen und wieder von vorne beginnen würden (del. EV: pag. 90 Z. 234 ff.). Anders als die Privatklägerin gab F.________ an, die Privatklägerin habe sich nach dem Vorfall in ihrem Zimmer eingeschlossen und gewartet, bis ihr Bruder nach Hause gekommen sei (del. EV: pag. 88 Z. 115 f.). Zudem stimmen ihre Aussagen zum Kerngeschehen insofern nicht mit den Aussagen der Privatklägerin überein, wonach diese im Wohnzimmer habe Fernsehen schauen wollen, weil ja Ferien ge- wesen seien (del. EV: pag. 89 Z. 155 f.). Diese Ungereimtheiten in den Aussagen von F.________ lassen sich mit dem Zeitablauf erklären und tangieren ihre Glaub- würdigkeit nicht. F.________ und die Privatklägerin waren zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar beste Freundinnen, sie hatten jedoch zum Zeitpunkt der Einvernahme von F.________ keinen Kontakt mehr. Dies, weil sich ihre Eltern zerstritten hätten (del. EV: pag. 86 Z. 23 ff.; pag. 91 Z. 263 ff.). Auch dieser Umstand spricht gegen die vom Beschul- digten dargestellte Version eines Komplotts. Wenn die Eltern der Privatklägerin ei- nen Komplott orchestriert hätten, hätten sie kaum F.________ miteinbezogen, mit deren Eltern sie zerstritten waren und zu der sie keinen Kontakt mehr hatten. 36 Die von F.________ festgestellten Veränderungen bei der Privatklägerin, die mit den anderen Befragten deckungsgleichen Aussagen, wem F.________ vom Vorfall erzählt hat, nachdem sie diesen von der Privatklägerin erfahren hatte, sowie die spontane Verbesserung des Tatzeitpunkts sprechen nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ und der Privatklägerin. 9.9 Aussagen von J.________, Freund der Familie der Privatklägerin Es kann wiederum auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen von J.________ verwiesen werden (pag. 550 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Vorinstanz kam in Würdigung von dessen Aussagen zu folgendem Schluss (pag. 552, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): J.________ ist als eine Art Freund der Familie der Privatklägerin zu betrachten, der gleichzeitig auch den Beschuldigten kennt. Es scheint, als sei ihm in diesem Umfeld eine Art Beraterfunktion, väterli- cher Freund, zugekommen. Aus seinen Aussagen wird einerseits seine Betroffenheit deutlich. Ande- rerseits ist er bemüht, sich zurückzuhalten, wohl um die ihm zukommende Vertrauensposition nicht zu verlieren. Auch er ist ein Zeuge vom «Hörensagen», der aber auch eine Veränderung der Privatkläge- rin feststellte und zumindest indirekt auch die «Schamkultur» bestätigte. Insgesamt bekräftigen die Aussagen des Zeugen in Kombination mit den anderen Aussagen das allgemeine Bild, dass bei der Privatklägerin in der fraglichen Zeit etwas passiert war und dies im Zusammenhang mit dem Beschul- digten gestanden haben musste. Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist für die Kammer auch ent- scheidend, dass J.________ die Aussagen der Mutter der Privatklägerin bestätigte, dass die Familie der Privatklägerin zusammen mit ihm und dem Beschuldigten eine Familie in Zürich bzw. Rapperswil besucht habe. Er bestätigte auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, dass diese nach diesem Besuch ihrer Tochter Fragen zu deren verändertem Umgang mit dem Beschuldigten gestellt und ihm, J.________, in der Folge von einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erzählt habe (del. EV: pag. 96 Z. 105 ff.; pag. 97 Z: 157 ff.; pag. 98 Z. 194 ff.). Weiter gab J.________ an, die Mutter der Privatklägerin habe ihm erzählt, dass die Privatklägerin nicht gerne zu Hause sei, wenn der Beschuldigte anwesend sei, und dass sie ständig bei der Familie, welche ihnen gegenüber wohne, Familie F.________, sei (del. EV: pag. 96 Z. 117 ff.; pag. 97 Z. 171 ff.). Damit bestätigte er die Aussagen von F.________, wonach sich die Privatklägerin nicht mehr gerne zu Hause aufgehalten habe. Er gab auch an, dass ihm gesagt worden sei, dass die Privatklägerin den Vorfall auch der Familie F.________ erzählt habe. Bezeichnen- derweise führte er dazu aus, dass die Privatklägerin dies zuerst geleugnet, es aber später zugegeben habe (del. EV: pag. 97 Z. 172 ff.). Damit bestätigt er indirekt die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, welche angab, dass sie der Privatklägerin Vorwürfe gemacht habe, weil diese auch F.________ vom Vorfall erzählt habe. J.________ gab übereinstimmend mit der Mutter der Privatklägerin an, dass diese ihn gebeten habe, mit der Privatklägerin zu sprechen (del. EV: pag. 96 Z. 119). Aus der Reaktion von J.________ wird wiederum der kulturelle Hintergrund ersichtlich. So gab er an, er habe der Privatklägerin während des Gesprächs nicht ins Gesicht 37 schauen können und habe ihr gesagt, sie solle ihm das nicht erzählen (del. EV: pag. 96 Z. 125 ff.; pag. 97 Z. 180). Das Gespräch sei ihm sehr unangenehm gewe- sen. Er habe es beendet, da er so etwas nicht aus dem Mund eines Kindes habe hören wollen (del. EV: pag. 97 Z. 169 f.; pag. 97 Z. 180 ff.; pag. 98 Z. 191 f.). J.________ bestätigte mit seinen Aussagen auch die Ausführungen der Mutter der Privatklägerin, dass sie ihrem Mann aus Angst vor dessen Reaktion nichts vom Vorfall erzählt habe. Er habe in der Folge der Mutter der Privatklägerin geraten, den Beschuldigten in die Asylunterkunft zu schicken, was sie dann auch gemacht habe mit der Begründung, dass sich nicht so viele Leute in der Wohnung aufhalten dürften (del. EV: pag. 96 f. Z. 133 ff.). Diese Begründung entspricht derjenigen Be- gründung, die der Vater der Privatklägerin angegeben hatte. J.________ sagte wei- ter übereinstimmend mit der Mutter der Privatklägerin aus, dass diese den Be- schuldigten erst am nächsten Tag weggeschickt habe, da es für den Vater der Pri- vatklägerin auffällig gewesen wäre, wenn man den Beschuldigten noch gleichen- tags weggeschickt hätte. Er bestätigte auch die Aussagen der Mutter der Privatklä- gerin, dass man dem Vater der Privatklägerin nicht den wahren Grund für das Wegschicken des Beschuldigten genannt habe (del. EV: pag. 98 Z. 199 ff.). Indem J.________ ausführte, dass ihn der Vater der Privatklägerin einige Zeit später an- gerufen, ihn aufgefordert habe, ihm die Wahrheit zu erzählen, und ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass ihm die Nachbarin vom Vorfall erzählt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er, J.________, ebenfalls Bescheid wisse, bestätigte er die ent- sprechenden Aussagen des Vaters der Privatklägerin (del. EV: pag. 98 Z. 204 ff.). J.________ bestätigte in seinen Aussagen sinngemäss auch, dass er später mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen habe. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, was wohl das Problem sei, dass sich die Familie des Privatklägerin nicht mehr so gerne mit ihm unterhalten würde. Er habe dem Beschuldigten geantwortet, dass er es nicht wisse, habe jedoch «oberflächlich» gefragt, ob der Beschuldigte etwas mit dem Problem zu tun haben könnte. Die Antwort des Beschuldigten sei gewesen, dass man einem Kind so etwas nicht antun könne. Die Familie der Pri- vatklägerin würde absichtlich so etwas behaupten, damit er habe weggeschickt werden können. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, er wisse nicht, ob der Beschuldigte diese Tat begangen habe oder nicht. Wenn er dies tatsächlich ge- tan habe, wäre dies ein Verrat. Alle würden einem Kind mehr glauben (del. EV: pag. 97 Z. 138 ff.). Der Beschuldigte habe die Tat geleugnet (del. EV: pag. 98 Z. 218). Diese Aussagen von J.________ stimmen mit den Aussagen der Mutter der Privatklägerin überein, welche angab, dass J.________ mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen habe, indem er dem Beschuldigten gesagt habe, er habe «das, das und das» gemacht (del. EV L.________: pag. 80 Z. 410 ff.). Schliesslich bestätigte J.________, dass es 2019 zu einem Vorfall bei der Migros gekommen sei und machte hierzu detaillierte Aussagen. So schilderte er, der Be- schuldigte habe ihn angerufen und habe ihm mit lauter Stimme gesagt, dass die Privatklägerin mit ihrem Freund in der Stadt gewesen sei und ihr Freund sich auf- geregt habe, weil Fotos gemacht worden seien. Die Security habe sich einge- mischt. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle dies seinem Freund (gemeint ist der Vater der Privatklägerin) mitteilen. Der Beschuldigte habe sich noch glei- 38 chentags oder am nächsten Tag telefonisch darüber erkundigt, ob er (J.________) dem Vater Bescheid gegeben habe (del. EV: pag. 99 Z. 242 ff.). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gab J.________ an, der Beschuldigte habe Bilder von der Privatklägerin gemacht. Der Beschuldigte habe ihm anlässlich des ersten Tele- fonats gesagt, es gehe um Bilder und Videoaufnahmen. Am nächsten Tag habe ihm der Beschuldigte gesagt, er habe keine Fotos gemacht. Die Security habe auf seinem Mobiltelefon nachgesehen und keine Bilder oder Videos gefunden. Die Pri- vatklägerin habe ihrem Freund erzählt, der Beschuldigte habe Bilder von ihr erstellt, und deshalb sei es zum Streit mit der Security gekommen (del. EV: pag. 99 Z. 264 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass J.________ zum Kerngesche- hen nur vom Hörensagen Aussagen machen konnte, dass sich aber seine Aussa- gen in vielen Punkten mit den Aussagen der weiteren befragten Personen decken. Auch ihm wurde mitgeteilt, dass sich die Privatklägerin verändert hatte. Zudem lässt sich auch seinen Aussagen entnehmen, dass es zu einem abrupten Kon- taktabbruch zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten ge- kommen ist. All dies spricht dafür, dass es damals zu einem Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. 9.10 Gesamtwürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zutreffend Folgendes fest (pag. 552 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie meist in solchen Fällen basiert die Anklageschrift auf den Aussagen des Opfers, vorliegend der Privatklägerin. Nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen des Hauptverfahrens haben sich keine erheblichen Zweifel an dieser Ausgangslage ergeben. Dem Gericht liegen grundsätzlich sehr glaubhafte Aussagen der Privatklägerin vor; diese hat trotz ihres jugendlichen Alters konstant, sachlich und mit grosser Detailtreue einen Sachverhalt, eine in sich logische Geschichte dargestellt – einen Kernsachverhalt, wie er auch für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Die Aussagen enthalten mit Ausnahme des Zeitpunktes des Vorfalls keine relevanten Widersprüche. Nach Beginn der Untersuchung, nach Vorliegen weiterer Informationen korrigierte die Privatklägerin mehr oder we- niger von ich aus den Tatzeitpunkt, womit dieser dann auch mit den später eingeholten objektiven Beweismitteln übereinstimmte. Die Aussagen der Privatklägerin wirken nicht angriffig oder übertrieben und sie enthalten insbesondere keinerlei Hinweise für das vom Beschuldigten geltend gemachte, an- gebliche Komplott, initiiert von den Eltern der Privatklägerin, um ihn loszuwerden. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin auch gut mit denjenigen von F.________ korrespondieren, die auch keinen Anlass für Zweifel bieten oder Hinweise auf Absprachen geben. Vielmehr untermauern die Aussagen von F.________ den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin. Nicht zu vergessen sind die Aussagen der Familienmitglieder. Diese sind, wie erwähnt, mit grosser Vorsicht zu geniessen. Sie sind emotional belastet und basieren auf Kenntnisnahmen vom «Hörensa- gen». Die Aussagen sind insofern hilfreich, als sie auf sehr glaubhafte und nachvollziehbare Art die Feststellungen im Verhalten der Privatklägerin schildern und die Gründe für die späte Meldung bei der Polizei erläutern. Die geschilderten Veränderungen im Verhalten der Privatklägerin lassen angesichts ihrer eigenen Aussagen einzig den Schluss zu, dass ihr im Herbst 2015 etwas «Schlimmeres» pas- siert sein muss. 39 Demgegenüber liegen dem Gericht keine sachdienlichen Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall, namentlich zu den Detailabläufen rund um den Vorfall vor. Der Beschuldigte verteidigt sich mit gros- ser Vehemenz und lässt sich dabei zu Ausführungen zu einem angeblichen Komplott hinreissen, für welches dem umfangreichen Beweisverfahren absolut keine Hinweise zu entnehmen sind. Dies führt dazu, dass seine Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssen. Seine Aussa- gen überzeugen nicht. Zusammenfassend gelangt das Gericht damit zum Schluss, dass keine erheblichen, nicht überwind- baren Zweifel für bestehen, dass sich der Vorfall, wie er in der Anklageschrift detailliert geschildert wird, nach dem Ende der Herbst-Schulferien und somit ca. im Oktober 2015 ereignet hat. Der ange- klagte Sachverhalt wird deshalb beweismässig als erstellt erachtet. Auf eine erneute Wiedergabe wird an dieser Stelle verzichtet. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Unbestrit- tenermassen und aus der Befragung aller einvernommenen Personen lässt sich schliessen, dass es zu einem abrupten Kontaktabbruch zwischen der Familie der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam, wobei dieser Kontaktabbruch wohl auf Ende 2015/Anfang 2016 festzusetzen ist. Dieser Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Familie der Privatklägerin und der Beschuldigte in Sri Lanka ein gutes Verhält- nis miteinander gepflegt hatten und der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz von den Eltern der Privatklägerin in deren Wohnung zu Besuchs- und Übernachtungszwecken aufgenommen und unterstützt wurde. Die Erklärungsver- suche des Beschuldigten, weshalb es zu diesem Kontaktabbruch gekommen ist, überzeugen nicht. Ein erhöhter Alkoholkonsum des Vaters der Privatklägerin, Pro- bleme mit dem Hauswart wegen Überbelegung der Wohnung oder, dass der Be- schuldigte mehr Kontakt mit Schweizern haben sollte – wie dies vom Beschuldig- ten, von der Mutter der Privatklägerin oder von J.________ vordergründig als Gründe genannt wurden, hätte nicht einen totalen Kontaktabbruch bedingt. Viel- mehr hätte man den Kontakt etwas verringern können und die Kontakte auf Besu- che durch den Tag ohne Übernachtungen festlegen können. Auch gemeinsame Ausflüge wären weiterhin denkbar gewesen. Hingegen zeigen die Aussagen aller befragten Personen mit Ausnahme des Be- schuldigten, dass ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin der Grund für den Kontaktabbruch gewesen sein muss. Bis auf den Vater der Pri- vatklägerin berichten zudem alle befragten Personen von einem veränderten Ver- halten der Privatklägerin insgesamt und gegenüber dem Beschuldigten, was eben- falls auf einen Vorfall schliessen lässt. Alle befragten Personen bis auf den Be- schuldigten gaben weiter überzeugend an, dass sie einige Zeit nach dem Vorfall von diesem erfahren haben. Wäre dieser Vorfall tatsächlich erfunden und ein Kom- plott der Familie der Privatklägerin, dann hätten die Familie der Privatklägerin, F.________ und J.________ nicht so komplizierte Ausführungen dazu machen müssen, wie es dazu gekommen ist, dass sie vom Vorfall erfahren haben. Zudem hätten die Eltern der Privatklägerin bei einem Komplott kaum F.________ mitein- bezogen, mit der sie keinen Kontakt mehr hatten. Weiter spricht auch der kulturelle Hintergrund und der Wunsch, nach aussen den Ruf zu wahren, gegen einen Kom- plott. Schliesslich hatte die Familie der Privatklägerin aus der Anzeige 2019 keinen Gewinn, da ja bereits seit einigen Jahren kein Kontakt mehr zum Beschuldigten 40 bestand. Auch dies spricht gegen die vom Beschuldigten geltend gemachte Kom- plotttheorie. Die Privatklägerin machte – bis auf die zeitlichen Widersprüche – detaillierte, kon- stante und nachvollziehbare Aussagen zum Kerngeschehen. Sie machte den Be- schuldigten nicht unnötig schlecht, hatte keine Aggravationstendenz und auch kei- ne übertriebenen Schilderungen. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklä- gerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. Die Aussagen der befragten Familienmitglieder sowie von F.________ und von J.________ bestätigen sich in vielen auch nebensächlichen Punkten. Trotzdem wirken sie nicht abgesprochen oder auswendig gelernt. Die zeitlichen Widersprüche und die weiteren genannten Widersprüche lassen sich insbesondere mit dem Zeitablauf erklären. Zudem zeigen die Ausführungen zum Tatzeitpunkt, dass die Eltern der Privatklägerin an dem insbesondere von F.________ genannten Tatzeitpunkt beide in den Ferien waren. Ob die Privatkläge- rin am ersten Schultag nach den Ferien fehlte und wenn ja, weshalb sich dazu kein Absenzeneintrag findet, und wann genau die verschiedenen Beteiligten vom Vorfall erfahren haben, lässt sich nicht abschliessend klären. Jedoch sind diese Wider- sprüche und Unklarheiten nicht geeignet, die sehr überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sowie die weiteren genannten Aussagen der anderen befragten Personen in Frage zu ziehen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass der Vorfall so stattgefunden hat, wie er von der Privatklägerin geschildert wurde und wie er der Anklageschrift vom 11. Februar 2021 (pag. 354 ff.) zugrunde gelegt wurde. Die Kammer erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 354 f.): A.________ hatte im Wohnzimmer der Familie C.________ auf einer Matratze übernachtet. Als C.________ am Morgen im Wohnzimmer ihre Tasche behändigen wollte, packte er sie mit der Hand am (rechten) Handgelenk und zog sie zu sich auf die Matratze am Boden. Sie kam auf der Matratze in Rückenlage zu Fall. Er sass bzw. legte sich daraufhin auf sie, seine Beine hatte er je seitlich von ihr. Mit einer Hand (linke Hand) fixierte er ihre beiden Hände oberhalb des Kopfes, mit der anderen Hand (rechte Hand) griff er unter ihr Oberteil sowie unter ihren BH. Er griff ihre Brust und drückte diese. Da- bei versuchte er ihre Brüste bzw. ihre Brust mit der Hand aus dem BH «zu holen» bzw. den BH (auf einer Seite) nach unten zu ziehen. C.________ versuchte sich zu wehren. Es gelang ihr, sich auf die Seite abzudrehen und ihren Fuss zu befreien. Sie verabreichte ihm mit dem Knie einen Schlag zwi- schen seine Beine, woraufhin er ihre Hände losliess. Sie versuchte aufzustehen, aber er packte sie erneut mit der Hand am Bauch/den Hüften und zog sie zurück auf die Matratze. Sie lag dabei auf sei- nem Arm, mit welchem er sie (seitlich) festhielt. Mit der anderen Hand griff er ihr erneut unter den Pullover und unter dem BH an ihre Brust und drückte diese zusammen. Sie konnte ihm anschliessend in seine Hand kneifen. In der Folge liess er sie los und sie konnte entkommen und die Wohnung ver- lassen. 41 III. Rechtliche Würdigung 10. Sexuelle Handlungen mit Kindern 10.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind un- ter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung ver- leitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltens- weisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umstän- den des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt so- zialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Tatobjekt sind Kinder unter 16 Jahren. Das Verhalten muss objektiv – aus Sicht ei- nes aussenstehenden Betrachters – und unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Hand- lung zu gelten (TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 187 StGB). Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile bezie- hen. Ob die Berührung auf der nackten Haut oder über den Kleidern erfolgt, ihre Heftigkeit und Dauer sowie das für die Berührung eingesetzte Körperteil oder die Handlung ist grundsätzlich nicht massgeblich (SUTER-ZÜRCHER, in: ZStStr 2003, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, S. 49). Die Vornahme einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfordert körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Gemeint sind in erster Linie der Ge- schlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Ge- schlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, Betasten der Ge- schlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen. Weiter werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert. Ohne Bedeutung ist indes, ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 StGB). 42 In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. De- zember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweis). Dabei braucht der Täter keine exakte Vor- stellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB, mit weiteren Hinweisen). 10.2 Subsumtion Die Privatklägerin, geb. .________, war im Zeitpunkt des Vorfalls (ca. im Oktober 2015) 11.5 Jahre alt und damit ein Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Be- schuldigte, geb. .________, war im Tatzeitpunkt 31 Jahre alt. Es bestand somit ei- ne Altersdifferenz von mehr als drei Jahren, weshalb der Beschuldigte als Täter im Sinne von Art. 187 StGB gilt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unter ihr Oberteil und unter ihren BH griff. Weiter griff er ihre Brust und drückte diese. Er versuchte zudem, ihre Brust aus dem BH zu holen. Nachdem sich die Privatkläge- rin gewehrt und sich auf die Seite gedreht hatte, packte der Beschuldigte sie er- neut, griff ihr unter dem BH an die Brust und drückte diese zusammen. Bei diesen Handlungen handelt es sich klarerweise um an einem Kind begangene sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB. Der Beschuldigte drückte die Brust der Privatklägerin zwar mehrfach. Die Handlungen waren aber zeitlich und sachlich eng verknüpft und es war ein einziger Tatentschluss nötig, so dass die Vorinstanz zu Recht von einer einfachen Tatbegehung ausgegangen ist. Der Beschuldigte handelte bezüglich der sexuellen Handlungen direktvorsätzlich. Ihm war auch bekannt, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – der se- xuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen ca. im Oktober 2015 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 11. Sexuelle Nötigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Indivi- duum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbe- stand von Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nöti- 43 gungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzuneh- men. Er erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vor- haben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck so- wie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zu- letzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; je mit Hin- weisen). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blos- sen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Wür- gen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 11.2 Subsumtion Der Beschuldigte packte die 11.5-jährige und ihm körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin überraschenderweise und unvermittelt am Handgelenk und brachte sie so zu Fall. Er setzte sich in der Folge auf die sich in Rückenlage befindende Privatklägerin und fixierte mit seiner Hand ihre beiden Hände oberhalb ihres Kop- fes. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit, des jugendlichen Alters der Privat- klägerin und des Überraschungsmoments ist dies als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB zu werten, auch wenn der Beschuldigte nicht besonders viel Kraft aufwenden musste. Die Privatklägerin konnte sich in dieser Situation ge- gen das Drücken ihrer Brust nicht oder nur bedingt wehren, indem sie ihm mit dem Knie zwischen die Beine trat und sich abdrehte. Es gelang ihr aber in der Folge nicht aufzustehen, weil der Beschuldigte sie wiederum mit der Hand am Bauch/den Hüften packte und zurück auf die Matratze zog. Dort hielt er sie mit dem Arm, auf dem sie lag, fest und drückte mit der anderen Hand wiederum ihre Brust. Die Pri- vatklägerin konnte ihm anschliessend in die Hand kneifen, woraufhin er sie losliess. 44 Auch dieses Festhalten ist als Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu werten, da der Beschuldigte der viel jüngeren Privatklägerin körperlich deutlich überlegen war. Eine grössere Gewaltanwendung war für ihn deshalb nicht nötig. Beim Drücken der Brust handelt es sich um sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme der sexuellen Handlungen liegt Kausalität vor, da der Beschuldigte mit der von ihm an- gewandten Gewalt bzw. mit dem Festhalten der Privatklägerin die Privatklägerin dazu brachte, die sexuellen Handlungen zu dulden. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor, da der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Festhalten zur Duldung der sexuellen Handlungen bringen wollte. Er wusste, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen nicht wollte. Diese wehrte sich ausserdem auch. Es liegen zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Da zwei verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, besteht zwischen Art. 189 StGB und Art. 187 StGB Idealkonkurrenz (MAIER, a.a.O., N. 82 zu Art. 189 StGB, mit wei- teren Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – auch der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen ca. im Oktober 2015 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bil- den (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging die beiden vorliegend zu beurteilenden Delikte ca. im Ok- tober 2015 und damit noch bevor am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten sind. Bis Ende 2017 war eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschärft der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und 45 höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Kammer für die sexuelle Nötigung eine Strafe von über 180 Strafeinheiten als angemessen. Nach neuem Recht wäre hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb das alte Recht milder ist. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist das neue Recht nicht milder, da sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die gleiche Strafe auszusprechen wäre. Da das neue Recht somit im Ergebnis für beide Delikte nicht milder ist, ist das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden. 13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 556 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die schwerste Straftat stellt vorliegend die sexuelle Nötigung dar mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen sexueller Handlungen mit Kindern in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB ange- messen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. Ziff. I. 5. vor- ne), darf sie nicht über das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 300 Ta- gessätzen Geldstrafe hinausgehen. 14. Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung 14.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Nötigung will die sexuelle Selbstbestimmung schüt- zen (MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 189 StGB, mit weiteren Hinweisen). Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und der Beschuldigte zwar die Brust der Privat- 46 klägerin unter zwei Malen drückte, sie aber nicht an anderen intimen Stellen berührte oder sie küsste. Die Privatklägerin trug vom Vorfall und durch das Festhal- ten denn auch keine körperlichen Folgen davon. Sie gab jedoch an, sie sei seit dem Vorfall «zurückhaltender» im Umgang mit Buben/Männern. Wenn ihr zum Bei- spiel am Bahnhof jemand zu nahe komme, gehe sie weg, weil sie sich unwohl fühle (EV StA: pag. 52 Z. 448 ff.). Sie habe Angst gehabt, dass alle so seien und sei nicht mehr so offen gegenüber Jungs und Männern gewesen (EV OG: pag. 618 Z. 22 ff.). Heute habe sie keine Folgen mehr vom Vorfall (pag. 618 Z. 26 ff.). Die Vor- instanz wies zu Recht darauf hin, dass auch der kulturelle Hintergrund zu berück- sichtigen ist. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass in der tamili- schen Kultur der Ruf der Frau oder des Kindes beschädigt wird, wenn sie «schon vorher» berührt wird (vgl. EV Vi: pag. 423 Z. 147 ff.). Zudem hielt der Vater der Pri- vatklägerin fest, kulturell bedingt gebe man in einem solchen Fall in der Regel im- mer der Frau die Schuld (pol. EV: pag. 62 Z. 289 ff.). Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine grosse Gewaltanwendung benötigte bzw. seine körperliche Überlegenheit und das Überraschungsmoment als Nötigungsmittel ausreichten. Dabei liess er nicht von der Privatklägerin ab, als die- se sich wehrte, indem sie ihm mit dem Knie zwischen die Beine stiess und sich ab- drehte. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin ein weiteres Mal, zog sie wie- derum auf die Matratze und drückte ihre Brust ein zweites Mal. Zu seinen Unguns- ten ist weiter zu werten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Wohnung und damit in ihrer vertrauten Umgebung anging, als sie sich alleine mit ihm in der Wohnung aufhielt. Sie wurde durch sein Verhalten völlig überrascht. Der Beschul- digte nutzte seine Vertrauensstellung als «Onkel» bzw. seine Zugehörigkeit zur Familie der Privatklägerin aus und missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer Familie massiv. Ohne dieses Vertrauen hätte er sich nicht alleine mit der Privatklägerin in der Wohnung aufhalten können. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zehn Jahren Freiheitsstrafe er- scheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten be- schönigen oder bagatellisieren zu wollen – immer noch als leicht. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – für die objektiven Tatkomponenten ei- ne Strafe im Bereich von 210 Strafeinheiten als angemessen (pag. 558, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es kann angenommen werden, dass es ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Be- dürfnisse ging, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 47 14.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Überein- stimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen (pag. 559, S. 38 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 15. Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern 15.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will – wie bereits ausgeführt – die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfah- rungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher In- tensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträch- tigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt mit 11.5 Jahren noch jung und hatte keiner- lei sexuelle Erfahrung. Sie wurde durch die Handlungen des Beschuldigten zu se- xuellen Handlungen genötigt, die sie nicht wollte. Wie bereits erwähnt, hat diese verfrühte und ungewollte sexuelle Erfahrung für die Privatklägerin gewisse psychi- sche Auswirkungen (vgl. Ziff. IV. 14.1 vorne). Ihre Aussagen zeigen, dass die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren ist. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen indes auch weit schwerwie- gendere sexuelle Handlungen, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jah- ren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Nichtsdestotrotz handelte es sich um ei- ne klare Grenzüberschreitung gegenüber einer Minderjährigen. Weitergehend kann auf die zu den objektiven Tatkomponenten der sexuellen Nöti- gung gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.1 vorne). Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte und verglichen mit dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe er- scheint das objektive Tatverschulden – ohne das Verhalten des Beschuldigten be- schönigen oder bagatellisieren zu wollen – wiederum als leicht. Die Kammer erachtet für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf die Ausführungen zum Tat- bestand der sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 14.2 vorne). 48 Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 15.3 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 180 Strafeinheiten als angemessen. Diese sind aufgrund des engen Sachzu- sammenhangs zum Tatbestand der sexuellen Nötigung mit 50%, somit mit 90 Stra- feinheiten, zur Einsatzstrafe zu asperieren. Somit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 300 Strafein- heiten. 16. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 559 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte besitzt eine Aufenthaltsbewilligung F (abgewiesenes Asylgesuch mit Arbeitsberechtigung). Er strebt gemäss eigenen Aussagen den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B an, wobei eine Voraussetzung hierfür Vorstrafenlosigkeit bzw. kein Eintrag im Strafregister sei (vgl. EV OG: pag. 622 Z. 27 ff.). Der Beschul- digte arbeitet seit dem 1. Oktober 2022 als Mitarbeiter Pflege in einem Wohn- und Pflegeheim (pag. 649 ff.; pag. 652 ff.) und hat im Juni 2023 den Lehrgang Q.________ erfolgreich abgeschlossen (pag. 638). Er bezieht seit dem 1. Oktober 2022 keine Sozialhilfe mehr (EV OG: pag. 622 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 609). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine familiären Verpflichtungen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhal- ten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegten Taten auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann und weder Einsicht noch Reue auszumachen sind. Insgesamt ist auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu werten. 49 16.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafemp- findlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beur- teilen. 16.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 17. Konkretes Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern eine Strafe von insgesamt 300 Strafeinheiten als angemessen. Da das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist und der Beschuldigte keine Vor- strafen aufweist, ist die Strafe als Geldstrafe auszufällen. 18. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzli- chen Urteil verbessert. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'000.00 (CHF 4'600.00 – CHF 400.00 Zulagen = CHF 4'200.00 x 80% = CHF 3'360.00 / 12 x 13 = CHF 3'640.00 + CHF 400.00 Zulagen; vgl. pag. 622 Z. 2 ff.; pag. 652). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Tagessatz von CHF 100.00. Die Kammer verletzt mit der Er- höhung des Tagessatzes angesichts der von ihr festgestellten und nach dem erst- instanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4). 19. Bedingter Vollzug / Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ersichtlich. Der Beschuldig- te ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – d.h. seit 50 fast acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden (pag. 609). Zudem lebt er in ge- ordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsver- bots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Pro- bezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf das Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen. Auch nicht zu beanstanden ist aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Straftat der Verzicht der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse. Eine solche käme aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage. V. Zivilpunkt 20. Rechtliche Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 561 f., S. 40 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts so wenig aus wie die Vornahme der Be- wertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Ba- sisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; je mit Hinweisen). 51 21. Erstinstanzliches Urteil und Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Privatklägerin grundsätzlich eine Ge- nugtuung zustehe. Sie erachtete aber die von der Rechtsvertreterin der Privatklä- gerin geltend gemachte Genugtuungshöhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 2015 als zu hoch und führte dazu Folgendes aus (pag. 562 f., S. 41 f.; der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die hier zu einem Schuldspruch führenden sexuellen Handlungen stellen klare Persönlichkeitsverlet- zungen dar, womit die Privatklägerin durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität verletzt wurde. Das Gericht erachtet jedoch den geltend gemachten Betrag im konkreten Fall als etwas zu hoch. Aus den Einvernahmen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität zwar beeinträchtigt wurde. Diese Beeinträchtigungen zeigen sich gemäss ihren Angaben in latent vorhandener Hemmung ge- genüber Männern, insbesondere gegenüber Männern aus Sri Lanka. Auf der anderen Seite war die Privatklägerin in der Lage, die Situation ohne den Beizug fremder Hilfe zu meistern. Sie hat den Vor- fall offensichtlich gut verarbeitet. Zudem ist das, was geschehen ist, objektiv betrachtet, noch als eher untergeordnet zu qualifizieren. Es ging um einen einzigen Vorfall — und dabei blieb es bei «nur» äus- serlichen, sexuellen Handlungen. Mit Blick auf vergleichbare, von diesem Gericht beurteilten Fällen erscheint eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins, gerechtfertigt und angemessen. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2015 an die Privatklägerin zu verurteilen. Eine höhere Genugtuung käme aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungs- verbots ohnehin nicht in Frage. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. VI. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 9'858.40, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). 52 Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer je- doch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwältin B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarnote vom 17. März 2022 (pag. 501 ff.) auf CHF 14'550.40 bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 563, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von CHF 13'084.70 (ohne Übersetzungskosten und Verteidigungskosten Beschwerdeverfahren) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich gemäss der eingereich- ten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 7. September 2023 (pag. 656 f.) bestimmt. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes inklu- sive Urteilseröffnung lediglich 5 Stunden (vgl. pag. 613; pag. 635). Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um 3 Stunden auf 16 Stunden gekürzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 3'549.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 24. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, kann der 53 Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleistete Entschädigung bei der beschuldigten Person zurück- fordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforde- rung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor ers- ter Instanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 16. März 2022 (pag. 498 f.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 563, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschul- digte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'643.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 3'827.35, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin Dr. D.________ wird gemäss der eingereich- ten und für angemessen erachteten Kostennote vom 8. September 2023 (pag. 660 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'445.20 zurückzuzah- len und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Tätigkeitsverbot Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Art. 67 Abs. 3 Bst. a und b aStGB (Fas- sung vom 1. Januar 2015) verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Nötigung oder sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnah- me nach den Art. 59-61 oder 64 aStGB verurteilt wurde, für zehn Jahre jede beruf- liche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb bei ihm ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot aus- zusprechen ist (Art. 67 Abs. 3 Bst. a aStGB). 54 VIII. Verfügungen Der Beschuldigte wurde am 18. September 2019 erkennungsdienstlich erfasst (Dakty, Foto, Signalement und WSA; pag. 135) und es wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 ein DNA-Profil erstellt (PCN 15 571556 16). Die entsprechende Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 17. Dezember 2019 aufgehoben (pag. 199 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) angewiesen, das über den Beschuldigten erhobene DNA-Profil (PCN 15 571556 16) aus der nationalen Da- tenbank AFIS zu löschen. Die Kantonspolizei Bern wurde angewiesen, sämtliche bei ihr allfällig vorhandenen, aus der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2019 stammenden DNA-Profildaten des Beschuldigten aus den po- lizeilichen Datenbanken zu entfernen bzw. allfällige damit im Zusammenhang ste- hende Unterlagen und/oder Proben zu vernichten (pag. 206 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 18. Mai 2020 wurden mutmasslich nur das erho- bene DNA-Profil und die DNA-Profildaten des Beschuldigten gelöscht. Die erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 571556 16) scheinen hingegen noch vorhanden zu sein. Diese sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). Die Vorinstanz verzichtete – entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. pag. 356) – auf die Erstellung eines DNA-Profils des Beschul- digten. Dies, weil seit der Tat sieben Jahre vergangen seien, ohne dass weitere Straftaten bekannt geworden seien (pag. 564, S. 43 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Gemäss Art. 257 StPO (in der Fassung bis 31. Dezember 2023) kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Bst. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b), oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (Bst c). Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten (wobei die Erfassung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschlies- sen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Zu diesem Zweck sol- len diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheblichen Freiheits- strafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (vgl. FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 257 StPO). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine kon- kret erkennbare Rückfallgefahr jedoch nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 257 StPO). 55 Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zwei vorsätzlich begangenen Verbre- chen gegen die sexuelle Integrität verurteilt (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 Bst. b StPO sind somit erfüllt. Dass die Vorinstanz auf eine solche Anordnung verzichtet hat, wurde von den Par- teien, insbesondere seitens der Staatsanwaltschaft, indes nicht gerügt. Die Kammer ist an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Bundesgericht hat sich bis anhin – soweit ersichtlich – nie zur Frage geäussert, ob die Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO dem Verschlechte- rungsverbot unterliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius eine strenge- re Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüp- fende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Hinweis). In BGE 146 IV 172 hielt das Bundesgericht zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) fest, diese sei vollzugs- bzw. polizeirecht- licher Natur und keine Sanktion. Im Berufungsverfahren gelange das Verschlechte- rungsverbot auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt geblieben sei (E. 3.3.4). Wie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist auch die Anordnung einer Probenahme und DNA-Profilerstellung keine Sanktion, so dass das Verschlechterungsverbot wohl nicht zur Anwendung gelangt. Diese Frage kann vorliegend indes offengelassen werden. Art. 257 StPO wird im Zuge der StPO-Revision stark revidiert. Gemäss Art. 257 nStGB (in Kraft ab 1. Januar 2024) kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter An- haltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Neu ist somit eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss (vgl. FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 257 StPO mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden De- likten – d.h. seit fast acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden (pag. 609). Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 257 nStPO (in Kraft ab 1. Januar 2024) wären somit nicht erfüllt. Aus diesen Gründen verzichtet auch die Kammer auf die Anordnung einer Probe- nahme und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten. 56 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. März 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________ z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 aStGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 30'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 9'858.40. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’500.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 57 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 Bst. a aStGB, Fassung vom 01.01.2015). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 64.70 200.00 CHF 12’940.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 570.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’510.10 CHF 1’040.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’550.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 13'084.70 (ohne Übersetzungskosten und Vertei- digungskosten Beschwerdeverfahren) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechts- anwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’296.00 CHF 253.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’549.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'549.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwältin Dr. D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 58 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 71.08 200.00 CHF 14’215.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’525.00 CHF 1’118.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’643.45 volles Honorar CHF 17’768.75 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 310.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’078.75 CHF 1’392.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19’470.80 nachforderbarer Betrag CHF 3’827.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'643.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'827.35, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3’150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 48.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’198.90 CHF 246.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’445.20 volles Honorar CHF 3’937.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 48.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’986.40 CHF 306.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’293.35 nachforderbarer Betrag CHF 848.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'445.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaft- lichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Auf die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ wird verzichtet. 59 5. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 15 571556 16) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu lö- schen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 6. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - Rechtsanwältin Dr. D.________ als Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) Bern, 12. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Februar 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 60