und soweit weitergehend die Zivilklage abgewiesen wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Zivilklage. II. A.________, sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), angeblich versucht begangen am 21. August 2020, 16.15 Uhr, in Biel/Bienne, Rue E.________, Schulhof und anschliessend am Ufer der Schüss, zum Nachteil von Frau C.________, 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), angeblich versucht begangen am 21.