Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden entsprechend dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD).