Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer allerdings die Gründe für den Widerruf der Halbgefangenschaft ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können.