Diese Zwischenverfügung bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtpflege im Vorverfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Ohnehin wäre eine diesbezügliche Beschwerde mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die obigen Ausführungen abzuweisen gewesen. 13.4 Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer allerdings die Gründe für den Widerruf der Halbgefangenschaft ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen.