9 521 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 13.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 zufolge Aussichtslosigkeit ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). Diese Zwischenverfügung bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtpflege im Vorverfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.