Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V