12.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei einzustellen, bis im laufenden Strafverfahren ein Strafbefehl oder ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei, abzuweisen. Wie in Ziff. III. 11.3 f. dargelegt, handelt es sich beim Fund vom 2. März 2022 um Haschisch, was zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesamt-THC- Gehalt eine verbotene Substanz bzw. ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a BetmG war. Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer behauptete illegale Drittverhalten bestehen nicht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.