8 (vgl. amtliche Akten SID, pag. 41). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Die BVD durfte daher die Bewilligung zum Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft ohne vorgängige Mahnung widerrufen. Die Reststrafe ist im Normalvollzug zu vollziehen. 12.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei einzustellen, bis im laufenden Strafverfahren ein Strafbefehl oder ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei, abzuweisen.