Es handelt sich um einen schweren und vorsätzlichen Verstoss gegen die Bewilligung der Halbgefangenschaft sowie die Anstaltsordnung und nicht etwa um ein leichtes Versäumnis, wie beispielsweise ein verspätetes Einrücken aufgrund eines verpassten Zuges. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2022 ein Minigrip CBD-Hanf in seiner Unterhose versteckt in das Regionalgefängnis einschmuggeln wollte. Erst auf Nachfrage des Betreuers legte er dessen Besitz offen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich Vertuschungsabsicht und damit fehlende Vertrauenswürdigkeit vorwerfen lassen muss