274 Rückseite). Der Beschwerdeführer hat durch das Einschmuggeln von Haschisch in das Regionalgefängnis Thun bewusst gegen eine in der Bewilligung vom 30. Dezember 2021 aufgeführte Bedingung für Halbgefangenschaft verstossen. Wer Betäubungsmittel in eine Strafanstalt einführt, missbraucht das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Es handelt sich um einen schweren und vorsätzlichen Verstoss gegen die Bewilligung der Halbgefangenschaft sowie die Anstaltsordnung und nicht etwa um ein leichtes Versäumnis, wie beispielsweise ein verspätetes Einrücken aufgrund eines verpassten Zuges.