12.4 Vorliegend widerriefen die BVD die Bewilligung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 11. März 2022, ohne den Beschwerdeführer nach dem Fund des Haschischs am 2. März 2022 zunächst zu mahnen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 309 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Bewilligung vom 30. Dezember 2021 indes explizit darauf hingewiesen, dass die Halbgefangenschaft abgebrochen wird, wenn er Betäubungsmittel in die Vollzugseinrichtung einschmuggelt bzw. versucht, Betäubungsmittel in die Vollzugseinrichtung einzuschmuggeln (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 274 Rückseite).