Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung (Abs. 1). Auf eine vorangehende Mahnung kann bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen verzichtet werden, so wenn die verurteilte Person Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt (Abs. 2). 12.4 Vorliegend widerriefen die BVD die Bewilligung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 11. März 2022, ohne den Beschwerdeführer nach dem Fund des Haschischs am 2. März 2022 zunächst zu mahnen (vgl. amtliche Akten BVD, pag.