2.4.C der Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 24. März 2017 wird die Halbgefangenschaft nach vorausgegangener Ermahnung abgebrochen, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplan nicht einhält. Bei leichtem Verschulden kann auf den Abbruch verzichtet und die verurteilte Person stattdessen ermahnt werden. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung (Abs. 1).