ten in Frage gestellt oder die Sicherheit des Vollzugspersonals, der Mitinsassen oder der Öffentlichkeit gefährdet scheinen (KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 77b StGB). Gemäss Ziff. 2.4.C der Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 24. März 2017 wird die Halbgefangenschaft nach vorausgegangener Ermahnung abgebrochen, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplan nicht einhält.