Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet jedoch eine Abwägung der Rechtsfolgen im Einzelfall, sodass nach erfolgloser Mahnung auch andere Rechtsfolgen als der Abbruch der Halbgefangenschaft in Frage kommen müssen (insb. Disziplinarmassnahmen). Umgekehrt muss trotz des Wortlauts von Abs. 4 die Halbgefangenschaft in begründeten Fällen auch ohne vorgängige Mahnung abgebrochen werden können, wenn die Verstösse derart gravierend sind, dass das für den Halbgefangenschaftsvollzug notwendige Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Selbstorganisation des Verurteil-