7 der Halbgefangenschaft ist demnach zu widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und wenn sich der Verurteilte (nach erfolgter Mahnung) Regelverstösse zu Schulden kommen lässt. Art. 77b Abs. 4 StGB ist nicht als «Kann»-Vorschrift formuliert, was vermuten lassen könnte, jedwelcher Regelverstoss führe zum Abbruch der Halbgefangenschaft.