Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann. Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB).