und es muss davon ausgegangen werden können, dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d JVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann.