Der angefochtene Entscheid sei daher klar unverhältnismässig. Eine Mahnung oder allenfalls eine Disziplinarmassnahme hätte der Verhältnismässigkeit genüge getan und wäre dem Schutzzweck angemessen gewesen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und er sei in die Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft zurückzuversetzen (pag.