BSG 341.11) gesetzt. Seine unzulängliche Vertrauenswürdigkeit zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Einrückens am 2. März 2022 ein Minigrip CBD- Gras in seiner Unterhose versteckt habe. Er habe das Minigrip beim Eintritt in das Regionalgefängnis Thun nicht deklariert, sondern versteckt in seiner Kleidung einführen wollen. Erst auf Nachfrage des Regionalgefängnisses habe er dessen Besitz offengelegt. Der Beschwerdeführer müsse sich daher auch diesbezüglich eine Vertuschungsabsicht und damit fehlende Vertrauenswürdigkeit vorwerfen lassen (amtliche Akten SID, pag.