6 12. 12.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 14. Juli 2022 zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe mit dem Einschmuggeln von Haschisch in das Regionalgefängnis Thun und dessen Besitz im Regionalgefängnis das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und damit einen Widerrufsgrund nach Art. 77b Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) gesetzt.