Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Haschisch in das Regionalgefängnis geschmuggelt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Einschmuggeln für ihn als Nichtkonsument keinen nachvollziehbaren Nutzen hätte, ändert daran nichts. Wie bereits ausgeführt zeigte zudem sein Verhalten am Folgetag, dass er durchaus zum Einschmuggeln von Gegenständen bereit war.