Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern diese Beweismassnahme zu einer anderen Überzeugung hätte führen müssen. Selbst wenn es auf dem Asservat keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gehabt hätte, ist dies kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das Haschisch nicht in das Regionalgefängnis geschmuggelt hat. 11.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Haschisch in das Regionalgefängnis geschmuggelt hat.