Die Vorinstanz durfte daher den Beweisantrag des Beschwerdeführers, das sichergestellte Asservat sei zu prüfen und festzustellen, ob es sich dabei um Haschisch handle, in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 11.5 Gleiches gilt für den Beweisantrag, das sichergestellte Asservat sei unter Zuhilfenahme seiner erkennungsdienstlichen Erfassung auf Fingerabdrücke forensisch untersuchen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern diese Beweismassnahme zu einer anderen Überzeugung hätte führen müssen.