Es kann somit festgehalten werden, dass es sich beim Fund vom 2. März 2022 um Haschisch handelte, was zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesamt-THC- Gehalt eine verbotene Substanz bzw. ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a BetmG war (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. dem Verzeichnis d der BetmVV-EDI). Dass es lediglich CBD-Hanf war, ist mithin nicht möglich. Die Vorinstanz durfte daher den Beweisantrag des Beschwerdeführers, das sichergestellte Asservat sei zu prüfen und festzustellen, ob es sich dabei um Haschisch handle, in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.