332 Rückseite). Ein Betäubungsmittelspürhund und ein Polizeibeamter können Haschisch aufgrund des charakteristischen Geruchs, der Farbe und der Konsistenz ohne Weiteres erkennen. Dass sich sowohl der Hund wie auch die Kantonspolizei geirrt haben, kann ausgeschlossen werden. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 Bst. a und Art. 2a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]; BGE 145 IV 513 E. 2.3.3).