5 Die Vorinstanz durfte daher den Beweisantrag auf Auswertung der Videoüberwachung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 11.4 Die fragliche Substanz wurde am 2. März 2022 unter Beizug einer Fachperson und eines Betäubungsmittelspürhundes in der Zelle des Beschwerdeführers entdeckt. Das sichergestellte Asservat wurde anschliessend der Kantonspolizei übergeben und von dieser als Haschisch qualifiziert (amtliche Akten BVD, pag. 314; pag. 322 Rückseite; pag. 332 Rückseite).