Die Zelle des Beschwerdeführers war nicht videoüberwacht. Auf den Videoaufnahmen wäre somit höchstens ersichtlich gewesen, dass jemand in der fraglichen Zeit die Zelle des Beschwerdeführers betreten und wieder verlassen hat, nicht aber, was sich in der Zwischenzeit in der Zelle zugetragen hat. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Drittverhalten wäre auf der Videoüberwachung nicht ersichtlich gewesen.