Zur Kontrolle der Zelle kam es zudem, weil am Vortag beim Beschwerdeführer ein Cannabisgeruch festgestellt wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keinerlei Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer behauptete illegale Drittverhalten bestünden, ist daher nicht zu beanstanden (amtliche Akten SID, pag. 41). Hinzu kommt, dass es sich beim Beweisantrag auf Auswertung der Videoüberwachung um ein untaugliches Beweismittel handelt. Die Zelle des Beschwerdeführers war nicht videoüberwacht.