322). Dass ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses das Haschisch in das Kopfkissen des Beschwerdeführers gelegt haben könnte, erscheint abwegig, zumal ein Motiv für ein derartiges Verhalten eines Beamten weder dargetan noch ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat sein Bett und damit auch das fragliche Kopfkissen selber bezogen. Andere Insassen hatten keinen Zugang zu seiner Zelle. Die Zelle wurde stets zugeschlossen, wenn der Beschwerdeführer diese verliess (amtliche Akten BVD, pag.