Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.2; 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2; 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).