Die Vorinstanz habe sodann nicht dargelegt, weshalb die beantragte Beweismassnahme nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermöge. Vorliegend wäre es einzig über eine Auswertung der Videokameras möglich, ein illegales Drittverhalten zu belegen. Dass die Vorinstanz diesen Beweisantrag mit der Argumentation abgelehnt habe, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein illegales Drittverhalten, erscheine daher sehr erledigungsorientiert (pag. 15). 11.2 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen.