Aus der Verfügung vom 11. März 2022 gehe hervor, dass die Zelle zum Austausch von Wäsche oder im Falle eines Umzugs betreten werde. Anders als von der Vorinstanz geschildert, hätten sich daher Dritte während seiner Abwesenheit in seiner Zelle aufgehalten (pag. 13). Es entspreche dem Gefängnisalltag, dass die Zellen der Inhaftierten auch von Drittpersonen betreten würden. Die Funktion dieser Personen sei dabei unerheblich. Die Vorinstanz habe sodann nicht dargelegt, weshalb die beantragte Beweismassnahme nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermöge.