11. 11.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verletzt habe, weil sie seine Beweisanträge, insbesondere die Auswertung der Überwachungskameras, zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe (pag. 13; pag. 15). Aus der Verfügung vom 11. März 2022 gehe hervor, dass die Zelle zum Austausch von Wäsche oder im Falle eines Umzugs betreten werde.