8. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 9. Auf die Beschwerde vom 15. August 2022 ist einzutreten. Die 1. Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles