53 Abs. 1 JVG; pag. 193 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 30. August 2022, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 199). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 auf eine Replik (pag. 209). 6. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 213 ff.). II. Formelles