2 hielt sie sich eines Antrags (pag. 191 f.). Mit Verfügung vom 25. August 2022 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, da der Beschwerde hinsichtlich des Aufgebots zum Strafantritt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 sowie Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 Abs. 1 JVG;