4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 18. August 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 183 ff.). 5. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ent-