3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zu bewilligen. 4. Subeventualiter: Das Verfahren sei einzustellen, bis im laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl oder ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für die anhängig gemachte Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –