3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 3 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein Termin anzusetzen zur Weiterführung der Halbgefangenschaft gemäss der Bewilligung zum Vollzug der Halbgefangenschaft vom 30. Dezember 2021. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zu bewilligen.