Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 492 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.250) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 11. März 2022 widerriefen die Bewährungs- und Vollzugsdiens- te des Amtes für Justizvollzug, Regionalstelle Oberland (nachfolgend: BVD), die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2021 erteilte Be- willigung zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft und brachen die Halbgefangenschaft rückwirkend per 3. März 2022 ab. Die BVD ordne- ten an, dass die Reststrafe im Normalvollzug zu vollziehen sei und boten den Be- schwerdeführer per 23. Mai 2022 zum Strafantritt auf (amtliche Akten BVD, pag. 323 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. April 2022 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz; amtliche Akten SID, pag. 10 ff.). Mit Ver- fügung vom 3. Mai 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde in Bezug auf das Aufgebot zum Strafvollzug gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Bern (JVG; BSG 341.1) aufschiebende Wirkung zu- kommt. Der Strafantritt per 23. Mai 2022 wurde ausgesetzt (amtliche Akten SID, pag. 27 f.). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 37 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2022 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 3 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein Termin anzusetzen zur Weiterführung der Halbgefangenschaft gemäss der Bewilligung zum Vollzug der Halbgefangenschaft vom 30. Dezember 2021. 3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB zu bewilligen. 4. Subeventualiter: Das Verfahren sei einzustellen, bis im laufenden Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer ein Strafbefehl oder ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für die anhängig gemachte Beschwerde die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 4. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 18. August 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 183 ff.). 5. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ent- 2 hielt sie sich eines Antrags (pag. 191 f.). Mit Verfügung vom 25. August 2022 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung nicht ein, da der Beschwerde hinsichtlich des Aufgebots zum Strafantritt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 82 sowie Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 Abs. 1 JVG; pag. 193 ff.). Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte mit Schreiben vom 30. August 2022, unter Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 199). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 auf eine Replik (pag. 209). 6. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht ge- stellt (pag. 213 ff.). II. Formelles 7. Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 8. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 9. Auf die Beschwerde vom 15. August 2022 ist einzutreten. Die 1. Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kogni- tion nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 10. Die BVD erteilten dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die Bewilligung, seine Strafe in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen und setzten den Strafantritt auf den 17. Januar 2022 fest. Der Beschwerdeführer voll- zog die Halbgefangenschaft im Regionalgefängnis Thun (amtliche Akten BVD, pag. 274 f.). Nach der Rückkehr von der Arbeit am 1. März 2022 fiel den Betreuern während der Kontrolle seiner mitgebrachten Sachen ein deutlicher Geruch uner- laubter Substanzen, vermutlich Cannabis, auf. Der Beschwerdeführer, der sich im 3 Warteraum aufhielt, verhielt sich aggressiv, unruhig und klopfte heftig gegen die Türe. Auf den Geruch angesprochen beschwerte er sich, dass seine Sachen kon- trolliert würden. Er meinte dann, dass seine Freundin rauche und der mitgebrachte Plastiksack deshalb so rieche. Als der Beschwerdeführer in seine Zelle gebracht wurde, nahmen die Betreuer auch aus der Zelle Cannabisgeruch wahr (amtliche Akten BVD, pag. 315). Aufgrund dieser Vorkommnisse und des Verhaltens des Be- schwerdeführers kontrollierte das Regionalgefängnis Thun seine Zelle am 2. März 2022 durch einen Fachmann mit Betäubungsmittelspürhund. Anlässlich dieser Kon- trolle kam im Kopfkissenbezug versteckt eine kleine Menge Haschisch (ca. 2 Gramm) zu Vorschein (amtliche Akten BVD, pag. 316). Nach der Ankunft im Re- gionalgefängnis Thun am Abend des 2. März 2022 wurde der Beschwerdeführer über den am Nachmittag in seiner Zelle gemachten Fund informiert und anschlies- send einer Leibes- und Effektenkontrolle unterzogen. Auf vorgängiges Nachfragen des Betreuers, ob er irgendwelche Betäubungsmittel bei sich habe, übergab der Beschwerdeführer diesem von sich aus ein kleines Minigrip mit einer geringen Menge Marihuana, welches er in den langen Unterhosen versteckt auf sich getra- gen hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, es handle sich um «CBD-Gras», wel- ches er legal in einem Geschäft gekauft habe (amtliche Akten BVD, pag. 317). Die Kantonspolizei überprüfte das Minigrip und bestätigte dessen CBD-Qualität, wes- halb es dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zurückgegeben wurde (amtliche Akten BVD, pag. 324). 11. 11.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verletzt habe, weil sie seine Beweisanträge, insbesondere die Auswertung der Überwachungskameras, zu Un- recht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe (pag. 13; pag. 15). Aus der Verfügung vom 11. März 2022 gehe hervor, dass die Zelle zum Austausch von Wäsche oder im Falle eines Umzugs betreten werde. Anders als von der Vor- instanz geschildert, hätten sich daher Dritte während seiner Abwesenheit in seiner Zelle aufgehalten (pag. 13). Es entspreche dem Gefängnisalltag, dass die Zellen der Inhaftierten auch von Drittpersonen betreten würden. Die Funktion dieser Per- sonen sei dabei unerheblich. Die Vorinstanz habe sodann nicht dargelegt, weshalb die beantragte Beweismassnahme nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermö- ge. Vorliegend wäre es einzig über eine Auswertung der Videokameras möglich, ein illegales Drittverhalten zu belegen. Dass die Vorinstanz diesen Beweisantrag mit der Argumentation abgelehnt habe, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein illegales Drittverhalten, erscheine daher sehr erledigungsorientiert (pag. 15). 11.2 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behör- de zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argu- mente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorwegge- nommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Über- zeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 4 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweiser- gebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der be- reits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, son- dern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ih- rer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.2; 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2; 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). 11.3 Es ist unstrittig, dass Mitarbeitende des Regionalgefängnisses die Zelle des Be- schwerdeführers in dessen Abwesenheit betreten haben. Dies war namentlich beim Zellenwechsel, beim Auswechseln der schmutzigen Bettwäsche und bei der Zel- lenkontrolle vom 2. März 2022 der Fall (amtliche Akten BVD, pag. 316; pag. 322). Aus den Akten geht hervor, dass die Bettwäsche alle zwei Wochen gewechselt wird. Dies sei in der Abteilung A zuletzt am 24. Februar 2022, zwei Tage nach dem Zellenwechsel des Beschwerdeführers und eine knappe Woche vor dem Fund, der Fall gewesen. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag am Arbeiten gewesen sei, sei die schmutzige Bettwäsche durch einen Mitarbeitenden der Betreuung abgezo- gen und aus der Zelle entfernt worden. Die frische Bettwäsche sei in die Zelle ge- legt und das Bett am Abend durch den Beschwerdeführer selber bezogen worden (amtliche Akten BVD, pag. 322). Dass ein Mitarbeiter des Regionalgefängnisses das Haschisch in das Kopfkissen des Beschwerdeführers gelegt haben könnte, erscheint abwegig, zumal ein Motiv für ein derartiges Verhalten eines Beamten weder dargetan noch ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat sein Bett und damit auch das fragliche Kopfkissen selber bezogen. Andere Insassen hatten keinen Zugang zu seiner Zelle. Die Zelle wurde stets zugeschlossen, wenn der Beschwerdeführer diese verliess (amtliche Akten BVD, pag. 322). Ferner zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Einrückens am 2. März 2022 ein Minigrip CBD-Hanf in seiner Unterhose versteckt hatte, dass er durchaus bereit war, etwas in das Regionalgefängnis ein- zuschmuggeln. Zur Kontrolle der Zelle kam es zudem, weil am Vortag beim Be- schwerdeführer ein Cannabisgeruch festgestellt wurde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keinerlei Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer be- hauptete illegale Drittverhalten bestünden, ist daher nicht zu beanstanden (amtliche Akten SID, pag. 41). Hinzu kommt, dass es sich beim Beweisantrag auf Auswertung der Videoüberwa- chung um ein untaugliches Beweismittel handelt. Die Zelle des Beschwerdeführers war nicht videoüberwacht. Auf den Videoaufnahmen wäre somit höchstens ersicht- lich gewesen, dass jemand in der fraglichen Zeit die Zelle des Beschwerdeführers betreten und wieder verlassen hat, nicht aber, was sich in der Zwischenzeit in der Zelle zugetragen hat. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Dritt- verhalten wäre auf der Videoüberwachung nicht ersichtlich gewesen. 5 Die Vorinstanz durfte daher den Beweisantrag auf Auswertung der Videoüberwa- chung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 11.4 Die fragliche Substanz wurde am 2. März 2022 unter Beizug einer Fachperson und eines Betäubungsmittelspürhundes in der Zelle des Beschwerdeführers entdeckt. Das sichergestellte Asservat wurde anschliessend der Kantonspolizei übergeben und von dieser als Haschisch qualifiziert (amtliche Akten BVD, pag. 314; pag. 322 Rückseite; pag. 332 Rückseite). Ein Betäubungsmittelspürhund und ein Polizeibe- amter können Haschisch aufgrund des charakteristischen Geruchs, der Farbe und der Konsistenz ohne Weiteres erkennen. Dass sich sowohl der Hund wie auch die Kantonspolizei geirrt haben, kann ausgeschlossen werden. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter ande- rem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 Bst. a und Art. 2a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]; BGE 145 IV 513 E. 2.3.3). Nach der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) stellte Cannabisharz (Haschisch) unabhängig vom Gesamt-THC-Gehalt eine absolut ver- botene Substanz dar, da der diesbezügliche Eintrag im Verzeichnis d der BetmVV- EDI im Unterschied zu allen anderen Cannabisprodukten nicht auf den Eintrag «Cannabis» mit seinem Grenzwert von mindestens 1% THC verwies (SCHLE- GEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 24b zu Art. 8 BetmG). Es kann somit festgehalten werden, dass es sich beim Fund vom 2. März 2022 um Haschisch handelte, was zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesamt-THC- Gehalt eine verbotene Substanz bzw. ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a BetmG war (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. dem Verzeichnis d der BetmVV-EDI). Dass es lediglich CBD-Hanf war, ist mithin nicht möglich. Die Vorinstanz durfte da- her den Beweisantrag des Beschwerdeführers, das sichergestellte Asservat sei zu prüfen und festzustellen, ob es sich dabei um Haschisch handle, in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 11.5 Gleiches gilt für den Beweisantrag, das sichergestellte Asservat sei unter Zuhilfe- nahme seiner erkennungsdienstlichen Erfassung auf Fingerabdrücke forensisch untersuchen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern diese Beweismassnahme zu einer anderen Über- zeugung hätte führen müssen. Selbst wenn es auf dem Asservat keine Fingerab- drücke des Beschwerdeführers gehabt hätte, ist dies kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer das Haschisch nicht in das Regionalgefängnis geschmuggelt hat. 11.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Haschisch in das Regionalgefängnis geschmuggelt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wo- nach das Einschmuggeln für ihn als Nichtkonsument keinen nachvollziehbaren Nutzen hätte, ändert daran nichts. Wie bereits ausgeführt zeigte zudem sein Ver- halten am Folgetag, dass er durchaus zum Einschmuggeln von Gegenständen be- reit war. 6 12. 12.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 14. Juli 2022 zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe mit dem Einschmuggeln von Haschisch in das Regio- nalgefängnis Thun und dessen Besitz im Regionalgefängnis das ihm entgegenge- brachte Vertrauen missbraucht und damit einen Widerrufsgrund nach Art. 77b Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) gesetzt. Seine unzulängliche Vertrauenswürdigkeit zeige sich auch darin, dass der Be- schwerdeführer anlässlich seines Einrückens am 2. März 2022 ein Minigrip CBD- Gras in seiner Unterhose versteckt habe. Er habe das Minigrip beim Eintritt in das Regionalgefängnis Thun nicht deklariert, sondern versteckt in seiner Kleidung ein- führen wollen. Erst auf Nachfrage des Regionalgefängnisses habe er dessen Be- sitz offengelegt. Der Beschwerdeführer müsse sich daher auch diesbezüglich eine Vertuschungsabsicht und damit fehlende Vertrauenswürdigkeit vorwerfen lassen (amtliche Akten SID, pag. 41). 12.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (pag. 17 ff.). Er habe weder das Vertrauen derart gravierend verletzt noch die Ge- sundheit von Insassen oder dem Personal gefährdet, dass ein Abbruch ohne vor- gängige Verwarnung gerechtfertigt erscheine. Der angefochtene Entscheid sei da- her klar unverhältnismässig. Eine Mahnung oder allenfalls eine Disziplinarmass- nahme hätte der Verhältnismässigkeit genüge getan und wäre dem Schutzzweck angemessen gewesen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und er sei in die Sondervollzugsform der Halbgefangenschaft zurückzuversetzen (pag. 19). 12.3 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weite- re Straftaten begeht und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Weiter dürfen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht gegen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft sprechen und es muss davon ausgegangen werden können, dass sie der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht miss- braucht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c und d JVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist sodann dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt wer- den, dass sie die für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft notwendige Selbst- disziplin aufbringen kann. Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie die Rahmenbe- dingungen der Halbgefangenschaft einhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugs- behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Die Bewilligung der Vollzugsform 7 der Halbgefangenschaft ist demnach zu widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraus- setzungen nicht mehr erfüllt sind und wenn sich der Verurteilte (nach erfolgter Mahnung) Regelverstösse zu Schulden kommen lässt. Art. 77b Abs. 4 StGB ist nicht als «Kann»-Vorschrift formuliert, was vermuten lassen könnte, jedwelcher Regelverstoss führe zum Abbruch der Halbgefangenschaft. Der Verhältnismässig- keitsgrundsatz gebietet jedoch eine Abwägung der Rechtsfolgen im Einzelfall, so- dass nach erfolgloser Mahnung auch andere Rechtsfolgen als der Abbruch der Halbgefangenschaft in Frage kommen müssen (insb. Disziplinarmassnahmen). Umgekehrt muss trotz des Wortlauts von Abs. 4 die Halbgefangenschaft in begrün- deten Fällen auch ohne vorgängige Mahnung abgebrochen werden können, wenn die Verstösse derart gravierend sind, dass das für den Halbgefangenschaftsvollzug notwendige Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Selbstorganisation des Verurteil- ten in Frage gestellt oder die Sicherheit des Vollzugspersonals, der Mitinsassen oder der Öffentlichkeit gefährdet scheinen (KOLLER, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 77b StGB). Gemäss Ziff. 2.4.C der Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vom 24. März 2017 wird die Halbgefangenschaft nach vorausgegangener Ermahnung abgebro- chen, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugs- plan nicht einhält. Bei leichtem Verschulden kann auf den Abbruch verzichtet und die verurteilte Person stattdessen ermahnt werden. Vorbehalten bleibt die Anord- nung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung (Abs. 1). Auf eine vorangehende Mahnung kann bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen verzichtet werden, so wenn die verurteilte Person Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt (Abs. 2). 12.4 Vorliegend widerriefen die BVD die Bewilligung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 11. März 2022, ohne den Be- schwerdeführer nach dem Fund des Haschischs am 2. März 2022 zunächst zu mahnen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 309 ff.). Der Beschwerdeführer wurde in der Bewilligung vom 30. Dezember 2021 indes explizit darauf hingewiesen, dass die Halbgefangenschaft abgebrochen wird, wenn er Betäubungsmittel in die Voll- zugseinrichtung einschmuggelt bzw. versucht, Betäubungsmittel in die Vollzugsein- richtung einzuschmuggeln (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 274 Rückseite). Der Beschwerdeführer hat durch das Einschmuggeln von Haschisch in das Regio- nalgefängnis Thun bewusst gegen eine in der Bewilligung vom 30. Dezember 2021 aufgeführte Bedingung für Halbgefangenschaft verstossen. Wer Betäubungsmittel in eine Strafanstalt einführt, missbraucht das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Es handelt sich um einen schweren und vorsätzlichen Verstoss gegen die Bewilligung der Halbgefangenschaft sowie die Anstaltsordnung und nicht etwa um ein leichtes Versäumnis, wie beispielsweise ein verspätetes Einrücken aufgrund eines verpass- ten Zuges. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2022 ein Minigrip CBD-Hanf in seiner Unterhose versteckt in das Regionalgefängnis einschmuggeln wollte. Erst auf Nachfrage des Betreuers legte er dessen Besitz offen. Der Vor- instanz ist beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich Ver- tuschungsabsicht und damit fehlende Vertrauenswürdigkeit vorwerfen lassen muss 8 (vgl. amtliche Akten SID, pag. 41). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Die BVD durfte daher die Be- willigung zum Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft ohne vorgängige Mah- nung widerrufen. Die Reststrafe ist im Normalvollzug zu vollziehen. 12.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist auch der Subeventualantrag des Be- schwerdeführers, das Verfahren sei einzustellen, bis im laufenden Strafverfahren ein Strafbefehl oder ein Urteil ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei, abzu- weisen. Wie in Ziff. III. 11.3 f. dargelegt, handelt es sich beim Fund vom 2. März 2022 um Haschisch, was zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesamt-THC- Gehalt eine verbotene Substanz bzw. ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Bst. a BetmG war. Anhaltspunkte für das vom Beschwerdeführer behauptete illega- le Drittverhalten bestehen nicht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Er hat indessen sowohl im erst- wie auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt (vgl. amtliche Akten SID, pag. 11, pag. 20 f.; pag. 5, pag. 21 ff.). 13.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine An- wältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnchancen und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- scheiden würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kos- tet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in denen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten (BGE 140 V 9 521 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2022 vom 14. März 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 13.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ mit Zwischenver- fügung vom 9. Juni 2022 zufolge Aussichtslosigkeit ab (amtliche Akten SID, pag. 29 ff.). Diese Zwischenverfügung bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtpflege im Vorverfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Oh- nehin wäre eine diesbezügliche Beschwerde mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die obigen Ausführungen abzuweisen gewesen. 13.4 Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerde- führers aus. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdefüh- rer allerdings die Gründe für den Widerruf der Halbgefangenschaft ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhal- ten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwer- deweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrens- kosten erhoben. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden entsprechend dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 3. November 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11