Die B.________ zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an B.________ auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt A.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern