B.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 47, 106, 333 StGB 35 Abs. 1, 47 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 8 Abs. 3 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00. IV. Weiter wird beschlossen: