V. Verfügungen Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, total ausmachend CHF 2'930.05 (inkl. Auslagen und MWST), werden mit den ihm auferlegten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 305.00 verrechnet. Nach Verrechnung verbleiben an den Beschuldigten auszuzahlende Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren von total CHF 2'625.05.