Die angegebenen Leistungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausgewiesenen Aufwand. Angesichts des geringen Umfangs der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft und der Tatsache, dass die Stellungnahme der Verteidigung zu weiten Teilen auf dem Parteivortrag im erstinstanzlichen Verfahren basiert, erscheint eine Kürzung dieser Position um 1.5 Stunden angemessen. Es verbleibt ein zu vergütender Zeitaufwand von 5 Stunden.