10 14.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt A.________ weist in der Honorarnote vom 15. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von total 6.5 Stunden aus (pag. 155). Davon entfallen 4 Stunden auf das Studium der Berufungsbegründung, Edition von Akten, diverse Telefonate sowie das Verfassen der Stellungnahme an das Obergericht. Die angegebenen Leistungen stehen nach Ansicht der Kammer nicht in einem angemessenen Verhältnis zum ausgewiesenen Aufwand.